Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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stens  10  Prozent  Alkalinitraten,  wobei  aromatische  Trinitroverbindungen
  bei  Anwesenheit  von  Nitroglyzerin  nur  bis  10  Prozent
der  Gesamtmenge,  bei  dessen  Abwesenheit  bis  12  Prozent  der  Gesamtmenge
  betragen  dürfen).

hinter  dem  mit  „Gelatine-Westfalit“  beginnenden  Absatz:

„Gelatine-Westfalit“  III,  IV  usw.  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,
  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter  oder  Natronsalpeter  oder
eines  Gemisches  von  beiden,  höchstens  28  Prozent  Dinitrochlorhydrin,
höchstens  5  Prozent  Trinitroglyzerin,  höchstens  2  Prozent  Kollodiumwolle,
  von  Kohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen,  neutralen,  beständigen,
die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen  und  Nitroverbindungen  der
aromatischen  Reihe,  wovon  höchstens  20  Prozent  der  Gesamtmenge
Trinitrotoluol  sein  dürfen).

1.  Gruppe.  d)  Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere
Sprengstoffe.
Hinter  dem  mit  „Praeposit“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:
Raschit  II  (festgepreßtes  Gemenge  von  70  Prozent  Natronsalpeter
und  30  Prozent  kresolsulfosaurem  Natrium).

2.  Gruppe.  b)  Chlorat-  und  Perchloratsprengstoffe.

Hinter  dem  mit  „Persalit“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:

Wetter-Persalit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  oder
Zahlen  (Gemenge  von  höchstens  35  Prozent  Kaliumperchlorat,  von
Ammoniaksalpeter,  höchstens  25  Prozent  aromatischen  Nitroverbindungen,
  darunter  höchstens  20  Prozent  Trinitrotoluol,  von
Pflanzenmehlen,  höchstens  6  Prozent  Nitroglyzerin,  von  Natronsalpeter
  und  anorganischen,  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht
erhöhenden  Salzen).

Abschnitt  A.  Verpackung.  1.  Gruppe  der  Sprengmittel.
Unter  Ziffer  4.  Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere  Sprengstoffe  d)
wird  in  Abs.  (₁)  am  Ende  nachgetragen:

Patronen  aus  Raschit  II  dürfen  auch  mittels  Pergamentpapier  hergestellt
  und  in  Pappkästen  zu  Paketen  vereinigt  sein.

Nr.  I d.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.

Abschnitt  B.  Beschaffenheit  des  Materials  und  Herstellung
der  Gefäße.
Im  Abs.  (₃)  wird  der  erste  Satz  gefaßt:
Wagen,  die  für  die  Beförderung  von  verdichtetem  Wasserstoff  (Ziffer  4)
oder  von  flüssiger  Kohlensäure  (Ziffer  5)  besonders  eingerichtet  sind
(Kesselwagen),  dürfen  Gefäße  von  mehr  als  2  m  Länge  und  mehr  als
21  cm  innerem  Durchmesser  enthalten.