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6. die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung
der Schuldverschreibungen unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen
Gattungen der Schuldverschreibungen.
In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und Verlustrechnung sind
der Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, die in dem Geschäftsjahr durch
die Ausgabe von Schuldverschreibungen zu einem höheren oder geringeren Betrag
als dem Nennwert entstanden sind.
33.
Der Vorstand erläßt die öffentlichen Bekanntmachungen.
Zu veröffentlichen sind: ·
die Namen der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter;
die Namen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ermächtigten Personen, soweit
es notwendig erscheint; ·
der Name des Kommissars;
die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung;
Zwischenübersichten über die neugewährten Darlehne und über die Lage
der Bank nach Anordnung der Aussichtsbehörde.
34.
Die Namen der Mitglieder des Vorstandes und die genehmigte Jahres-
bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung sind im Deutschen Kolonialblatt und
im Amtsblatt für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika zu veröffentlichen.
Die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung ist auch
im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
Für die übrigen Veröffentlichungen genügt die Aufnahme in das Amts-
blatt für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika. Der Vorstand kann noch
andere Zeitungen des Schutzgebiets für die Veröffentlichungen bestimmen.
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IV. Die Darlehne.
35.
Die Grundzüge der Darlehnsbedingungen sind vom Vorstand aufzustellen.
In ihnen ist insbesondere zu bestimmen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht
rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt
ist, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen (§ 46).
36.
Im voraus sind zu zahlen:
a) eine Antragsgebühr nach einem vom Vorstand aufzustellenden Tarife,
b) Gebühren und Tagegelder der mit der Ermittelung des Wertes des zu
beleihenden Grundeigentums beauftragten Personen.
Wird dem Antrag auf Gewährung eines Darlehns nicht stattgegeben,
so erhält der Antragsteller den 10 Mark übersteigenden Teil der Antragsgebühr
zurück. Die für Gebühren und Tagegelder gezahlten Beträge werden nicht zurückerstattet.