Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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6. die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung 
der Schuldverschreibungen unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen 
Gattungen der Schuldverschreibungen. 
In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und Verlustrechnung sind 
der Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, die in dem Geschäftsjahr durch 
die Ausgabe von Schuldverschreibungen zu einem höheren oder geringeren Betrag 
als dem Nennwert entstanden sind. 
33. 
Der Vorstand erläßt die öffentlichen Bekanntmachungen. 
Zu veröffentlichen sind: · 
die Namen der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter; 
die Namen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ermächtigten Personen, soweit 
es notwendig erscheint; · 
der Name des Kommissars; 
die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung; 
Zwischenübersichten über die neugewährten Darlehne und über die Lage 
der Bank nach Anordnung der Aussichtsbehörde. 
34. 
Die Namen der Mitglieder des Vorstandes und die genehmigte Jahres- 
bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung sind im Deutschen Kolonialblatt und 
im Amtsblatt für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika zu veröffentlichen. 
Die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung ist auch 
im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 
Für die übrigen Veröffentlichungen genügt die Aufnahme in das Amts- 
blatt für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika. Der Vorstand kann noch 
andere Zeitungen des Schutzgebiets für die Veröffentlichungen bestimmen. 
iis 
IV. Die Darlehne. 
35. 
Die Grundzüge der Darlehnsbedingungen sind vom Vorstand aufzustellen. 
In ihnen ist insbesondere zu bestimmen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht 
rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt 
ist, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen (§ 46). 
36. 
Im voraus sind zu zahlen: 
a) eine Antragsgebühr nach einem vom Vorstand aufzustellenden Tarife, 
b) Gebühren und Tagegelder der mit der Ermittelung des Wertes des zu 
beleihenden Grundeigentums beauftragten Personen. 
Wird dem Antrag auf Gewährung eines Darlehns nicht stattgegeben, 
so erhält der Antragsteller den 10 Mark übersteigenden Teil der Antragsgebühr 
zurück. Die für Gebühren und Tagegelder gezahlten Beträge werden nicht zurückerstattet.
	        
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