Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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lassene bisherige Domäneneigenthum des Königlichen Hauses zu 
eigener Verwaltung und Benutzung wieder zu übernehmen.“ Die 
Stände schlugen dann die jetzige Fassung der einschlägigen Ver- 
fassungs 88 16 flg. vor, die von der Regierung angenommen 
wurde. Es blieb also insbesondere dabei, daß das Hausfidei- 
commiß nicht in das Staatsgut aufgenommen wurde; weil aber 
in der zuvor von der Regierung vorgeschlagenen Fassung hin- 
sichtlich der Succession in das Hausfideicommiß auf die §§ 6 
und 7 der Vl.. von der Thronsuccession verwiesen worden war, 
so nahmen die Stände in die Fassung des § 20 den Zusatz „und 
sonst“ auf; es sollte also das Hausfideicommiß unter allen Um- 
ständen den Regenten folgen, selbst wenn dieser einem erbver- 
brüderten Haus angehört. Daß aber in § 22 der neuen Fassung 
nicht mehr von dem „zum Staatsgut überlassenen“ bisherigen 
Domäneneigenthum, sondern nur von den „den Staatscassen über- 
wiesenen Nutzungen“ desselben gesprochen wird, bedeutet erweislich 
nicht einen Gegensatz; es soll nur gesagt werden, daß die Civil- 
liste als eine jährliche Leistung nicht Aequivalent des Uebergangs 
des Familienguts an das Staatsgut, sondern der darin einge- 
schlossenen jährlichen Nutzungen desselben sei. # 
2. Das Staatsgut ist Vermögen des Staats; wenn es in 
§ 16 bezeichnet wird als das „was die Krone besitzt und erwirbt", 
so enthält dies keinen Widerspruch mit dem Begriff des Staats- 
vermögens. Eine Unterscheidung zwischen Staatsvermögen (Lan- 
desvermögen) und Kronvermögen ist nicht zulässig und nicht 
durchführbar (s. auch § 19 der VU.). Ebensowenig ist aber eine 
Unterscheidung zwischen Krongut und Domänengut zulässig. Sie 
wurde gerade aufgehoben, und beides zu „einer einzigen untheil- 
baren Gesammtmasse“ vereinigt, die in ihrem „ganzen Umfang 
auf den jedesmaligen Thronfolger“, welchem Haus er auch ange- 
hört, übergehen soll. Den Gegensatz zum Staatsgut bildet nur 
das Hausfideicommiß und das Privatvermögen des Königs und 
des Königlichen Hauses. Daß in § 17 der Vul. nur von der 
Benutzung für Staatszwecke, und von Ueberlassung des Ertrags 
an die Staatscasse gesprochen wird, rührt daher, weil § 17 nur 
die Consequenzen des § 16 zu ziehen hat. Und daß in § 227der 
Vll die Civilliste als Aequivalent für die den Staatscassen über-