ala sides als Folge der Lakung. 359
streits aufgekommen war ¼), erfährt der Beklagte
schon dadurch den Anspruch des Klägers, und so
erklärt sich, warum Gesetz und Gerichtsgebrauch
jenen Zeitpunkt als entscheidend in diesen Beziehungen
annehmen. —
Die Wahrscheinlichkeit, welche diese beschränkende
Auslegung durch den Umstand erhält, daß
sonst nirgends von jenem frühern Zeitpunkte die
Rede ist, würde man vergebens durch eine Bernfung
auf die vermeintliche Konsequenz zu schmälern
suchen, welche die herrschende Ansicht für sich habe,
indem ja der Grund der Wirkungen der I.
die maln fides, schon mit der Litisdenunciation
vorhanden sey. Denn wir wissen, daß der Grund
jener Wirkungen eben nicht in einer durch die L.
C. erzeugten maln fides zu suchen ist.
Das Resultat des bisherigen ist, daß die erhöhte
Restitutionspflicht des bonae fidei possessor
in der Regel erst mit dem Zeitpunkt der Litiskontestation
eintritt. Eine Ausnahme hiervon
macht ur der b. f. p., der mit der hereditatis
petitio belangt wird, sofern dieser schon a controversin
motn für jede freiwillige Entäußerung
der Sache einsteht und von da. an auch den Erlös
schon vorher verkaufter Erbschaftssachen zu verzinsen
hat 5). Die letztere Ausnahme beruht auf Gesetz,
die erstere auf dem Gerichtsgebrauch; mir
scheint, daß diese durch jene erklärt wird. Das
8. C. lladrianum verpflichtet nämlich den b.
1. p. einer Erbschaft, wenn er daraus vor der
controversia mota (d. h. cum primum ei denunciatum
esset) etwas veräußert hat, von die-11)
M. s. Bethmann-Hollweg, Handb. des Eivilprozesses,
Bd. 1, S. 217. Daß M. Aurel die Litisdenunciation
überhaupt zuerst eingeführt hot, möchte ich
wegen der L. 20, S. 6, D. II. T. bezweiseln. #
15) L. 20, §S.6. L. 25, "s. 7. I. 20. 6 16. D. INl. P.