Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 729 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
33. 
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des 8. 316 des Strafgesetzbuchs. S. 729. — Verordnung, 
betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. 
S. 730. 
  
(Nr. 2640.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §F. 316 des Strafgesetzbuchs. Vom 
27. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Im 9. 316 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs werden binter den Worten „mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre“ die Worte eingeschaltet: 
oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark“. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1899. 
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(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Keichs-Gesetzbl. 1899. 123 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1899.