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Steuersatz
B
Gegenstand der Besteuerung erechnung
Hun. den der Stempelabgabe
dert send Mark Pf.
1) Die erstmalige Feststellung der Satzung
1. einer Gewerkschaft — — 500 —
Wenn die Geringfügigkeit des
Vermögens oder sonstige Gründe
die Anwendung eines geringeren "
Steuersatzes rechtfertigen, kann "
der Stempel bis auf. .. ....... . — — 100 —
ermäßigt werden.
anderer als der unter c aufge- .
führten Gesellschaften, ferner der
Körperschaften, Vereine und An-
stalten, soweit nicht nach den Be-
stimmungen dieser Tarifstelle eine
höhere Abgabe zu entrichten itt. — 5. —
to
Befreit sind:
Krankenkassen, Berufsgenossen-
schaften, Versicherungsgenossen-
schaften, Versicherungsanstalten,
Unterstützungslassen und sonstige
Kassen, denen die Versicherungs-
nehmer auf Grund gesetzlicher Be-
stimmungen beizutreten verpflichtet
sind, und eingetragene Genossen-
schaften, welche die Gewinnver-
teilung ausgeschlossen haben.
B. Kuxe.
Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener I
Bergwcrke(Kuxe,Kuxfcheiue)...... — — 5 — von jeder einzelnen Urkunde.
Außerdem für alle nach dem 1. August l
1909 auf Werte der angegebenen Art
ausgeschriebenen Einzahlungen, soweit
solche nicht zur Deckung von Betriebs-
verlusten dienen oder zur Erhaltung des 1
Betriebs in seinem bisherigen Umfang
bestimmt sind und verwendet werden—
Zur ECntrichtung des Stempels für
die Einzahlungen ist die Gewerkschaft
– — vom Betrage der Einzahlung, und
zwar in Abstufungen von 3 Mark
für je 100 Mark oder einen Bruch.
teil dieses Betrags.