Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g. 4. 
Eine Amortisation dieser Prioritaͤtsobligationen findet in den ersten fuͤnf 
Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn gar nicht Statt, 
vom sechsten Betriebsjahre ab unterliegen sie jedoch der Amortisation, und es 
wird für diese alljährlich die Summe von 5000 Rthlrn. unter Zuschlag der 
durch die eingelöseten Obligationen ersparten Zinsen und etwaiger Zinseszinsen 
aus dem Ertrage des Eisenbahnunternehmens verwendet. Die Zurückzahlung 
der zu amortisirenden Obligationen erfolgt an einem besonders bekannt zu 
machenden Termine. Es bleibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahn- 
gesellschaft vorbehalten, mit Genehmigung der Staatsverwaltung den Amorti- 
sationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritätsobligationen zu 
beschleunigen. Auch steht der Eisenbahngesellschaft das Recht zu, außerhalb 
des Amortisationsverfahrens, unter Genehmigung der Staatsverwaltung sämmt- 
liche Obligationen der gegenwärtigen Emittirung nach Ablauf der ersten fünf 
Betriebsjahre, durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung 
des Nennwerths einzulösen. 
g. 5. 
Den Inhabern der Prioritaͤtsobligationen bleibt jedoch das Recht vor- 
behalten, innerhalb der ersten fuͤnf Betriebsjahre zu erklaͤren, diese Prioritaͤts- 
Obligationen in Stammaktien von gleichem Betrage umtauschen zu wollen. 
Diese Erklaͤrung wird durch Stempelung der Prioritaͤtsobligationen doku- 
mentirt, in deren Folge am Ende des fuͤnften Betriebsjahres der Umtausch 
Statt findet und sodann diese Aktien in allen Beziehungen nach den durch das 
Gesellschaftsstatut festgestellten Rechtsverhaͤltnissen der Stammaktien zu beur- 
theilen sind. 
S. 6. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritätsobligationen eingelöset 
oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft 
von den zur Bahnlinie, zu den Bahnhöfen und zum Bahnbetriebe verwendeten 
und eingerichteten Grundstücken nichts verdußern, auch eine weitere Aktien- 
Emittirung so wenig, als ein Anleihe-Geschäft unternehmen, es müßte denn 
sein, daß den Obligationen der jetzigen Emittirung für Kapital und Zinsen 
das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Aktien oder Schuldscheinen ge- 
sichert wird. 
(r. 2713.) In
	        
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