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6.
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Das Oberprisengericht enrscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit
Einschluß des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen rechtskundig sein. Von den übrigen
Beisitzern soll je einer ein Vertreter des Auswärtigen Amtes, ein Seeoffizier, ein
Vertreter des Reedergewerbes und ein Vertreter des Seehandels sein.
Der Vorsitzende wird durch den vom Reichskanzler beauftragten rechtskundigen
Beisitzer vertreten. Für jeden Beisitzer wird ein Vertreter, für die rechtskundigen
werden rechtskundige Vertreter bestellt.
87.
Rechtskundig im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Personen, welche
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Reiche oder
in einem Bundesstaate haben.
l 8.
Der Reichskanzler erläßt die Geschäftsordnungen für das Oberprisengericht und
die Prisengerichte und beaufsichtigt deren Geschäftsführung.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und übt die Sitzungspolizei aus. Die
sdl# 177 bis 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
5 9.
Bei dem Oberprisengericht und jedem Prisengerichte wird ein Kaiserlicher
Kommissar bestellt, der die Interessen des Reichs auch bei den in dem Bezirke des
Prisengerichts gelegenen Prisenämtern wahrzunehmen hat.
Dem Kommissare können Stellvertreter beigegeben werden, die seinen dienst-
lichen Anweisungen nachzukommen haben.
Der Kaiserliche Kommissar bei dem Oberprisengericht untersteht dem Reichs.
kanzler. Er ist befugt, den Kaiserlichen Kommissaren bei den Prisengerichten An-
weisungen zu erteilen.
8 10.
Die Mitglieder des Oberprisengerichts und der Prisengerichte (Prisenrichter)
mit Einschluß der Vorsitzenden und der Vertreter, die Kaiserlichen Kommissare und
deren Stellvertreter werden vom Kaiser ernannt.
Das Amt der Prisenrichter ist ein Ehrenamt. Es fann nur von einem
Deutschen versehen werden.
Die Prisenrichter sind vor ihrem Amtsantritte zu vereidigen. Der Eid lautet:
Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten
eines Prisenrichters getreulich zu erfüllen und meine Stimme nach bestem
Wissen und Gewissen abzugeben, so wahr mir Gott helfe.
Die Vereidigung des Vorsitzenden erfolgt durch den Reichskanzler oder einen
von ihm beauftragten höheren Reichs= oder Staatsbeamten, die Vereidigung der
übrigen Prisenrichter durch den Vorsitzenden des Gerichts, dem sie zugeteilt sind.
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