Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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6. 
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Das Oberprisengericht enrscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit 
Einschluß des Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen rechtskundig sein. Von den übrigen 
Beisitzern soll je einer ein Vertreter des Auswärtigen Amtes, ein Seeoffizier, ein 
Vertreter des Reedergewerbes und ein Vertreter des Seehandels sein. 
Der Vorsitzende wird durch den vom Reichskanzler beauftragten rechtskundigen 
Beisitzer vertreten. Für jeden Beisitzer wird ein Vertreter, für die rechtskundigen 
werden rechtskundige Vertreter bestellt. 
87. 
Rechtskundig im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Personen, welche 
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Reiche oder 
in einem Bundesstaate haben. 
l 8. 
Der Reichskanzler erläßt die Geschäftsordnungen für das Oberprisengericht und 
die Prisengerichte und beaufsichtigt deren Geschäftsführung. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und übt die Sitzungspolizei aus. Die 
sdl# 177 bis 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. 
5 9. 
Bei dem Oberprisengericht und jedem Prisengerichte wird ein Kaiserlicher 
Kommissar bestellt, der die Interessen des Reichs auch bei den in dem Bezirke des 
Prisengerichts gelegenen Prisenämtern wahrzunehmen hat. 
Dem Kommissare können Stellvertreter beigegeben werden, die seinen dienst- 
lichen Anweisungen nachzukommen haben. 
Der Kaiserliche Kommissar bei dem Oberprisengericht untersteht dem Reichs. 
kanzler. Er ist befugt, den Kaiserlichen Kommissaren bei den Prisengerichten An- 
weisungen zu erteilen. 
8 10. 
Die Mitglieder des Oberprisengerichts und der Prisengerichte (Prisenrichter) 
mit Einschluß der Vorsitzenden und der Vertreter, die Kaiserlichen Kommissare und 
deren Stellvertreter werden vom Kaiser ernannt. 
Das Amt der Prisenrichter ist ein Ehrenamt. Es fann nur von einem 
Deutschen versehen werden. 
Die Prisenrichter sind vor ihrem Amtsantritte zu vereidigen. Der Eid lautet: 
Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Prisenrichters getreulich zu erfüllen und meine Stimme nach bestem 
Wissen und Gewissen abzugeben, so wahr mir Gott helfe. 
Die Vereidigung des Vorsitzenden erfolgt durch den Reichskanzler oder einen 
von ihm beauftragten höheren Reichs= oder Staatsbeamten, die Vereidigung der 
übrigen Prisenrichter durch den Vorsitzenden des Gerichts, dem sie zugeteilt sind. 
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