Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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85. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
86. 
Wer diese Verordnung oder die auf Grund des § 4 Abs. 2, § 5 ergangenen 
Vorschriften der Landeszentralbehörde übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu 
150 Mark oder mit Haft bestraft. 
87. 
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche seit dem Tage der Ver— 
kündung in Kraft. 
Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlacht- 
vieh keine Anwendung. 
Berlin, den 11. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermi#cteln nur die Poskaustalten. 
Herausgegeben im Reiche## des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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