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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 12.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 51. —
Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstelle im Scheckverkehre. S. 52.
(Nr. 4346.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs.-
ordnung. Vom 12. März 1914.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage wie folgt geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a).
Es wird nachgetragen:
Hinter dem mit „Prosperit“ beginnenden Absatze:
Gelatine-Prosperit, auch mit angehängten Buchstaben oder
Zahlen (gelatinierte oder pulverförmige Gemenge von Ammoniak-
salpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem Gemische von diesen
beiden, von höchstens 20 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Pro-
zent Trinitroglyzerin, welche beiden Stoffe mit Kollodiumwolle gela-
tiniert sind, von Mono- oder Dinitroverbindungen der aromatischen
Reihe, von Pflanzenmehlen und neutralen, beständigen, die Gefahr
nicht erhöhenden Salzen).
Hinter dem mit „Raschit VI beginnenden Absatze:
Rivalit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, aromatischen Nitro-
verbindungen — wovon höchstens 18 Prozent Trinitroverbindungen —,
auch mit Zusatz von höchstens 4 Prozent durch Kollodiumwolle gela-
tiniertem Nitroglyzerin).
Reichs-Gesetzbl. 1914. 14
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1914.