Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Nr. 4640) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. Vom 13. Februar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Für inländischen Hafer werden folgende Höchstpreise festgesetzt. Der Höchst- 
preis beträgt für die Tonne in: MarK Mark 
Aachen . . . . . . . . . . . . . . . 273 Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . 269 
Berlin. . . . . . . . . . . . . . . . . 264 Hannover . . . . . . . . . . . . . . . 270 
Braunschweig . . . . . . . . .  269 Kiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  268 
Bremen.  . . . . . . . . . . . . . 271 Königsberg i. Pr . . . . . . .  256 
Breslau . . . . . . . . . . . . . . .  256 Leipzig  . . . . . . . . . . . . . . . .  266 
Bromberg  . . . . . . . .     258 Magdeburg  . . . . . . . . . . . .  268 
Cassell  . . . . . . . . . . . . . . . 270 Mannheim . . . . . . . . . . . . . .  274 
Cöln . . . . . . . . . . . . . . .    273 München . . . . . . . . . . . . . . . . 272 
Danzig  . . . . . .. . . . . . . . .  259 Posen . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . 257 
Dortmund  . . . . . . . . . . . . 275 Rostock . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262 
Dresden . . . . . . . . . . . . . . .  264 Saarbrücken . . . . . . . . . . . . .  276 
Duisburg . . . . . . . . . . . . . . . 274 Schwerin i. M. . . . . . . . . . . . 262 
Emden . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 Stettin . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  261 
Erfurt . . . . . . . . . . . . . . . . . .  269 Straßburg i. E.  . . . . . . . . . .  275 
Frankfurt a.M. . . . . . . . . . . 273 Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272 
Gleiwitz . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 Zwickau . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 
Die Höchstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislich aus land- 
wirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem 
Verkaufe von Saathafer befaßt haben. 
§ 2 
In den im § 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis 
gleich dem des nächstgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hauptort). 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- 
stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen 
Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem 
anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
§ 3 
Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzu- 
nehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem 
der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 22
	        
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