Nr. 4640) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. Vom 13. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Für inländischen Hafer werden folgende Höchstpreise festgesetzt. Der Höchst-
preis beträgt für die Tonne in: MarK Mark
Aachen . . . . . . . . . . . . . . . 273 Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . 269
Berlin. . . . . . . . . . . . . . . . . 264 Hannover . . . . . . . . . . . . . . . 270
Braunschweig . . . . . . . . . 269 Kiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
Bremen. . . . . . . . . . . . . . 271 Königsberg i. Pr . . . . . . . 256
Breslau . . . . . . . . . . . . . . . 256 Leipzig . . . . . . . . . . . . . . . . 266
Bromberg . . . . . . . . 258 Magdeburg . . . . . . . . . . . . 268
Cassell . . . . . . . . . . . . . . . 270 Mannheim . . . . . . . . . . . . . . 274
Cöln . . . . . . . . . . . . . . . 273 München . . . . . . . . . . . . . . . . 272
Danzig . . . . . .. . . . . . . . . 259 Posen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257
Dortmund . . . . . . . . . . . . 275 Rostock . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
Dresden . . . . . . . . . . . . . . . 264 Saarbrücken . . . . . . . . . . . . . 276
Duisburg . . . . . . . . . . . . . . . 274 Schwerin i. M. . . . . . . . . . . . 262
Emden . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 Stettin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
Erfurt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 Straßburg i. E. . . . . . . . . . . 275
Frankfurt a.M. . . . . . . . . . . 273 Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
Gleiwitz . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 Zwickau . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
Die Höchstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislich aus land-
wirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem
Verkaufe von Saathafer befaßt haben.
§ 2
In den im § 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis
gleich dem des nächstgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hauptort).
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver-
waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be-
stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen
Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem
anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
§ 3
Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzu-
nehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem
der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 22