Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Kartoffelflocken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    35,00 Mark, 
Kartoffelschnitzel ... . . ... . .. .. ...... .... .. .. ... 33,75    " 
Kartoffelwalzmehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,00    " 
trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl . . 48,00    " 
Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht übersteigen für den 
Doppelzentner 
Kartoffel- Kartoffel- Kartoffel- trockene Kartoffelstärke und 
flocken schnitzel walzmehl Kartoffelstärkemehl 
Mark Mark Mark Mark 
in der preußischen Provinz 
Ostpreußen . . . . . . . . . . . . . . .  35,80 34,55 39,80 48,30 
in den übrigen Teilen des 
ersten Preisgebiets . . . . . . . .  36,80 35,55 40,80 49,30 
im zweiten Preisgebiete. . . . . 37,30 36,05 41,30 49,80 
im dritten Preisgebiete. . . . . . 37,80 36,55 41,80 50,30 
im vierten Preisgebiete. . . . . . 38,30 37,05 42,30 50,80. 
Bei Verkäufen von Kartoffelflocken und Kartoffelschnitzeln, die fünf Tonnen 
nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl, trockner Kartoffel- 
stärke und Kartoffelstärkemehl, die eine Tonne nicht übersteigen, erhöhen sich die 
Höchstpreise im Abs. 2 um eine Mark für den Doppelzentner. Bei Verkäufen, 
die fünf Kilogramm nicht übersteigen, gelten die Höchstpreise nicht. 
Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender Höchst- 
preis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind. 
Der Reichskanzler kann für Kartoffelwalzmehl, das nur bis zu sechzig vom 
Hundert durchgemahlen ist, eine Preiserhöhung bis zu einer Mark für den 
Doppelzentner gestatten. 
§ 3 
Die Hochstpreise (§ 1 und § 2) gelten für Lieferung ohne Sack, bei 
Kartoffelwahlzmehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung 
mit Sack. 
Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, 
so dürfen bei den Höchstpreisen nach § 1 und § 2 Abs. 1 bis zu zwei, bei den 
Höchstpreisen nach § 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 3 
bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen 
werden. 
§ 4 
Die Höchstpreise nach § 1 und § 2 Abs. 1 schließen die Kosten des 
Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten 
Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein. 
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports bis 
zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist. 
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Lager.
	        
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