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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 28
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 121.—
Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze. S. 123. — Bekanntmachung,
betreffend die Bilanzen von Aktiengesellschaften usw., die Vermögen im Ausland oder in den Schutz-
gebieten haben. S. 123.
(Nr. 4659) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 23. Februar 1915.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsord-
nung wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr. l a. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe.
In der Untergruppe a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird vor dem mit
„Ammonkarbonit Ia“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
Ammonkarbonit mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Am-
moniaksalpeter, höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem
Nitroglyzerin, von höchstens 11 Prozent Steinkohlenpulver, Pflanzen-
mehl oder andern die Gefahr nicht erhöhenden organischen Körpern,
auch mit Kochsalz oder andern neutralen, beständigen, die Gefahr
nicht erhöhenden Salzen).
In dem mit „Astralit I und II" beginnenden Absatz wird hinter dem
Worte „Holzkohle“ eingeschaltet:
, auch ganz oder teilweise, ersetzt durch Steinkohle,
Als neue Untergruppe e) wird am Ende nachgetragen:
e) Pulver-Rohmasse (für die Herstellung von rauchschwachem Pulver)
mit mindestens 30 Prozent Wassergehalt.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 31
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1915.