Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 121 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 28 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 121.— 
Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze. S. 123. — Bekanntmachung, 
betreffend die Bilanzen von Aktiengesellschaften usw., die Vermögen im Ausland oder in den Schutz- 
gebieten haben. S. 123. 
  
(Nr. 4659) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 23. Februar 1915. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsord- 
nung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr.  l a. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe. 
In der Untergruppe a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird vor dem mit 
„Ammonkarbonit Ia“ beginnenden Absatz eingeschaltet: 
Ammonkarbonit mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Am- 
moniaksalpeter, höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem 
Nitroglyzerin, von höchstens 11 Prozent Steinkohlenpulver, Pflanzen- 
mehl oder andern die Gefahr nicht erhöhenden organischen Körpern, 
auch mit Kochsalz oder andern neutralen, beständigen, die Gefahr 
nicht erhöhenden Salzen). 
In dem mit „Astralit I und II" beginnenden Absatz wird hinter dem 
Worte „Holzkohle“ eingeschaltet: 
, auch ganz oder teilweise, ersetzt durch Steinkohle, 
Als neue Untergruppe e) wird am Ende nachgetragen: 
e) Pulver-Rohmasse (für die Herstellung von rauchschwachem Pulver) 
mit mindestens 30 Prozent Wassergehalt. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 31 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1915.
	        
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