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(Nr. 4668) Bekanntmachung über die Vornahme von Zwischenzählungen der Schweine am
15. März und 15. April 1915. Vom 4. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Am 15. März und am 15. April 1915 findet eine Zählung der Schweine
statt. Die Zählung, welcher die für die Vornahme der kleinen Viehzählung
geltenden Bestimmungen zugrunde zu legen sind, erstreckt sich auf Schweine:
1. unter ½ Jahr altj
2. ½ bis 1 Jahr alt,
darunter sind
a) Zuchteber,
b) Zuchtsauen;
3. 1 Jahr alt und älter,
darunter sind
a) Zuchteber,
b) Zuchtsauen.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
§ 3
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen
sowie die Ergebnisse der Zwischenzählung vom 15. März 1915 bis zum 1. April
und die Ergebnsse der Zwischenzählung vom 15. April 1915 bis zum 1. Mai 1915
einzusenden.
§ 4
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung
aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Schweine, deren Vorhandensein
verschwiegen wird, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. ·
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.