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§ 1
Erdölpech darf nur zur Herstellung von Schmieröl verwendet werden.
Die Eigentümer von Erdölpech sind verpflichtet, das Pech der Berliner
Schmieröl-Gesellschaft m. b. H. auf Verlangen käuflich zu überlassen; die Über-
lassung an andere Personen ist verboten. Kommt eine Einigung über den Preis
nicht zustande, so wird er von der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde end-
gültig festgesetzt.
§ 2
Fußbodenöl darf nicht hergestellt werden.
§ 3
Dachpappe, bei deren Herstellung Erdölpech verwendet ist, darf nicht in
den Verkehr gebracht werden. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Dachpappe, die vor dem Tage
des Inkrafttretens dieser Verordnung im Inland fertiggestellt oder vor diesem
Tage aus dem Ausland eingeführt worden ist.
§ 4
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 2, 3
zuwiderhandelt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4704) Bekanntmachung, betreffend weitere Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-
und Gebrauchsmusterrechts. Vom 31. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: