Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 347 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 77 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zu der Türkei. S. 347. — Bekannt- 
machung, betreffend Gewährung der Meistbegünstigung an die Türkei. S. 347. 
  
  
  
  
(Nr. 4769) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zu der Türkei. Vom 
24. Juni 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, während des Krieges den 
Angehörigen und den Erzeugnissen der Türkei diejenigen Vorteile ein- 
zuräumen, die seitens des Reichs den Angehörigen und den Erzeug- 
nissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. Juni 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4770) Bekanntmachung, betreffend Gewährung der Meistbegünstigung an die Türkei. 
 Vom 24. Juni 1915. 
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zu der 
Türkei, vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) bestimme ich, daß bis auf 
weiteres den Angehörigen und den Erzeugnissen der Türkei diejenigen Vorteile 
eingeräumt werden, die seitens des Reichs den Angehörigen und den Erzeugnissen 
des meistbegünstigten Landes gewährt werden. 
Berlin, den 24. Juni 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
  
Delbrück 
Den Bezug des Reichs -Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 85 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1915.
	        
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