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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 77
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zu der Türkei. S. 347. — Bekannt-
machung, betreffend Gewährung der Meistbegünstigung an die Türkei. S. 347.
(Nr. 4769) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zu der Türkei. Vom
24. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, während des Krieges den
Angehörigen und den Erzeugnissen der Türkei diejenigen Vorteile ein-
zuräumen, die seitens des Reichs den Angehörigen und den Erzeug-
nissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4770) Bekanntmachung, betreffend Gewährung der Meistbegünstigung an die Türkei.
Vom 24. Juni 1915.
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zu der
Türkei, vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) bestimme ich, daß bis auf
weiteres den Angehörigen und den Erzeugnissen der Türkei diejenigen Vorteile
eingeräumt werden, die seitens des Reichs den Angehörigen und den Erzeugnissen
des meistbegünstigten Landes gewährt werden.
Berlin, den 24. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs -Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 85
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1915.