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Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder
bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das
Nähere bestimmen.
§ 51
Zur Durchführung dieser Maßnahmen (§§ 47 bis 50) sollen in den
Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet werden.
§ 52
Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene
Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Überschüsse sind
für die Volksernährung zu verwenden.
§ 53
Die Kommunalverbände können in ihrem Bezirke Lagerräume für die
Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere
Verwaltungsbehörde endgültig fest.
§ 54
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs
für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung
des Verbrauchs übertragen wird, gelten die §§ 47 bis 53 für die Gemeinden
entsprechend.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Ein-
wohner hatten, können die Übertragung verlangen.
§ 55
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim
Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landes-
gesetzen abweichen.
§ 56
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 47 bis 54) ent.
stehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 57
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband oder
eine Gemeinde, der die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, zur Durch-
führung dieser Maßnahmen erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.