Object: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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sicht Goldschmidts, die er allerdings selbst ablehnt, müßten es 
die a. ö. K. G. sein; denn dies sind die Gerichte des Kriegszustandes, 
der auch in Elsaß-Lothringen gilt. Für diesen Zustand will ja 
aber nach der Ansicht Goldschmidts die M. St. G. O. die Regelung 
dem B. Z.G. überlassen. Daß diese Folgerung unrichtig ist, gibt 
Goldschmidt selbst zu. Man kann also nur sagen, die Lücke in der 
M. St. G. O. ist vorhanden und sie läßt sich nicht hinweg- 
interpretieren. 
Sieht man nun von obigen Gründen ab und mißt man 
den Materialien ein Quasi-Gesetzeskraft bei, geht man also 
davon aus, daß das B. Z. G. die Militärpersonen dem Gerichts- 
stand des a. ö. K. G. unterwirft, so ist doch diese Bestimmung 
zweifellos durch die M. St. G.O. beseitigt. Wenn Goldschmidt 
dies bestreitet, so berücksichtigt er zu wenig die kategorische Be- 
stimmung des & 1 M. St. G. O.: die Militärpersonen und die ihnen 
in § 155 M. St. G. O. gleichgestellten Zivilpersonen sind wegen 
aller strafbaren Handlungen der Militärstrafgerichtsbarkeit unter- 
stellt, soweit nicht die M. St.G. O. etwa anders bestimmt. Für 
die in § 160 M. St. G. B. genannten Personen ordnet § 5 Ziffer 2 
dasselbe an. Eine räumliche oder zeitliche Beschränkung der Ge- 
richtsbarkeit ist nicht gegeben, namentlich nicht für Zeit und Ort 
des Kriegszustandes. Durch die in diesem Sinne schrankenlose 
Unterwerfung unter eine bestimmte Gerichtsbarkeit sind aber 
alle entgegenstehenden früheren Gesetze aufgehoben nach dem 
Grundsatz: das spätere Gesetz hebt das frühere auf. Dagegen 
kann man auch nicht einwenden, daß das B. Z. G. ein Ausnahme- 
gesetz sei und einen Ausnahmegerichtsstand begründe. Denn 
die Gerichte des B. Z. G. sind, wie schon oben Vorbemerkung II 
hervorgehoben, keine Ausnahmegerichte, sondern besendere 
Gerichte. Besondere Gerichte in diesem Sinne sind aber auch 
die Militärgerichte. Daß die M. St. G. O. gegenüber dem 
B. .G. diese aufhebende Kraft hat, gibt auch Goldschmidt 
zu, wenn er S. 24 sagt, daß die M. St. G. O. überall da be- 
stehen bleibt, wo ihre Vorschriften ihrer Natur nach er- 
schöpfende und ausschließliche sind. Der § 1 M. St. G. O. ist 
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