Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Haben die Beteiligten sich in Berlin Zustellungsbevollmächtigte bestellt, so 
erfolgt die Ladung an diese. 
Sind die Beteiligten in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten 
Termine trotz rechtzeitiger Ladung nicht gehörig vertreten, so wird gleichwohl in 
der Sache verhandelt und entschieden. 
§ 7 
Zu der Verhandlung wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vor- 
sitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung 
seines Amtes verpflichtet wird. 
§ 8 
Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters; die 
Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verfahrens. 
§ 9 
Die Unterlagen für die Entscheidung bilden die Ermittelungen, welche von 
den Militär- und Marinebehörden sowie von den unter staatlicher Mitwirkung 
erichteten oder staatlich beaufsichtigten Wirtschaftsorganisationen, insbesondere 
Rohstoffgesellschaften, Abrechnungsstellen und deren Beauftragten über Be- 
schaffenheit, Menge und Wert des Gutes angestellt worden sind. 
Das Reichsschiedsgericht, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende, kann 
jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beweise erheben, insbesondere 
Leugen und Sachverständige eidlich vernehmen sowie Versicherungen an Eides Statt 
abnehmen. Die Beweisaufnahme kann einem Mitglied des Reichsschiedsgerichts 
übertragen werden; das beauftragte Mitglied soll bei der Beweisaufnahme einen 
Schriftführer heranziehen, den es durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und 
gewissenhafter Führung seines Amtes verpflichtet. 
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie auf 
die sonstigen Arten der Beweisaufnahme finden die Vorschriften der Zivilprozeß- 
ordnung entsprechende Anwendung. 
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit 
dem Ersuchen des Reichsschiedsgerichts oder seines Vorsitzenden um Aufnahme 
von Beweisen zu entsprechen. Auf die von den Gerichten zu leistende Rechts- 
hilfe finden die §§ 158 bis 162, 166 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
entsprechende Anwendung. 
  
 §10 
Über jede Verhandlung soll eine Niederschrift gefertigt werden. Sie soll 
Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der 
Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung 
enthalten. 
Die Verhandlungsniederschrift wird den anwesenden Beteiligten behufs 
Genehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und soll von ihnen unter- 
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