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Haben die Beteiligten sich in Berlin Zustellungsbevollmächtigte bestellt, so
erfolgt die Ladung an diese.
Sind die Beteiligten in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten
Termine trotz rechtzeitiger Ladung nicht gehörig vertreten, so wird gleichwohl in
der Sache verhandelt und entschieden.
§ 7
Zu der Verhandlung wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vor-
sitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung
seines Amtes verpflichtet wird.
§ 8
Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters; die
Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verfahrens.
§ 9
Die Unterlagen für die Entscheidung bilden die Ermittelungen, welche von
den Militär- und Marinebehörden sowie von den unter staatlicher Mitwirkung
erichteten oder staatlich beaufsichtigten Wirtschaftsorganisationen, insbesondere
Rohstoffgesellschaften, Abrechnungsstellen und deren Beauftragten über Be-
schaffenheit, Menge und Wert des Gutes angestellt worden sind.
Das Reichsschiedsgericht, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende, kann
jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beweise erheben, insbesondere
Leugen und Sachverständige eidlich vernehmen sowie Versicherungen an Eides Statt
abnehmen. Die Beweisaufnahme kann einem Mitglied des Reichsschiedsgerichts
übertragen werden; das beauftragte Mitglied soll bei der Beweisaufnahme einen
Schriftführer heranziehen, den es durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und
gewissenhafter Führung seines Amtes verpflichtet.
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie auf
die sonstigen Arten der Beweisaufnahme finden die Vorschriften der Zivilprozeß-
ordnung entsprechende Anwendung.
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit
dem Ersuchen des Reichsschiedsgerichts oder seines Vorsitzenden um Aufnahme
von Beweisen zu entsprechen. Auf die von den Gerichten zu leistende Rechts-
hilfe finden die §§ 158 bis 162, 166 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
§10
Über jede Verhandlung soll eine Niederschrift gefertigt werden. Sie soll
Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der
Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung
enthalten.
Die Verhandlungsniederschrift wird den anwesenden Beteiligten behufs
Genehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und soll von ihnen unter-
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