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§ 11
Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4936) Bekanntmachung über die Regelung der Fisch- und Wildpreise. Vom 28. Ok.
tober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächti-
gung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
§ 1
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Preise für Fische und Wild im Groß-
handel am Berliner Markte nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzen
(Grundpreis).
Die Grundpreise werden unter Berücksichtigung der Gestehungskosten und
der Marktlage von einem Sachverständigenausschusse, dessen Zusammensetzung und
Verfahren der Reichskanzler bestimmt, laufend nachgeprüft.
§ 2
Die Grundpreise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß
§ 3 abweichende Bestimmungen getroffen werden.
§ 3
Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Grund-
preisen anordnen.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung des
Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise
maßgebend.
§ 4
Insoweit Grundpreise gemäß § 1 festgesetzt sind, sind Gemeinden mit mehr
als zehntausend Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände
berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde verpflichtet, Höchstpreise