Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

b)  am  Schlusse  ist  dann  noch  beyzufügen:

„Güter  die  inländischen  Ursprungs  oder  schon  zum
Eingange  verzollt  sind,  können  mit  „Bewilligung  der
Hallämter  auch  auf  die  königlichen“  Niederlagen  gebracht
  werden.  Die  Bestimmungen  in  Hinsicht  der
Niederlagsgebühren  und  der  Hallscheine  sind  auch
bey  diesen  Gütern  zu  beobachten.“

46)  Bey  der  Schlußredaction  der  ##.  85.  und  86.  soll
gesetzlich  bestimmt  werden,
„daß  die  in  denselben  erwähnten  Privatniederlagen
nur  soliden  Handelsleuten  und  Gewerbtreibenden
zugestanden  werden,  und  unter  Verschluß  der  Halldmter
  auch  für  Flüssi  gkeiten  Statt  finden  können,
wenn  die  Betheiligten  ein  der  ZJollbehdrde  anständiges
  Locale  auf  ihre  Kosten  ausmitteln.“

47)  Der  g.  87.  habe  folgende  Fassung  zu  erhalten:
„Wenn  ein  Gränzzollamt  oder  Hallamt  den  gegründeten
  Verdacht  schopft,  daß  ein  Fuhrmann  außer  den
in  den  Frachtbriefen  angegebenen  Gütern  andere
Guter  heimlich  ohne  Frachtbrief  mit  sich  führt,  so
ist  dasselbe  verbunden,  die  Ladung  nach  den  Frachtbriefen
  zu  revidiren  und  die  verheimlichten  Güter
von  dem  Wagen  zu  nehmen,  sie  genau  zu  unterfuchen
  und  die  ganze  Ladung  nach  F.  88.  von  einem
verpflichtetren  Wächter  auf  Kosten  des  Fuhrmanns
begleiten  zu  lassen.“

„Wenn  ein  Joll=  oder  Hallamt  den  gegründeten
Verdacht  schdpft,  daß  an  einer  durchgehenden  Ladung
  durch  Herausnahme  oder  Austausch  etwas
verändert  worden  sey,  so  ist  dasselbe  verbunden,  die
Abladung  und  Besichtigung  der  einzelnen  Stücke
anzuordnen,  nachdem  zuvor  die  Verdachtsgründe  in

das  Protocoll  miedergelegt  worden  sind.  Dem  Fuhrmanne
  ist  in  dem  einen  wie  in  dem  andern  Falle