— 68 —
c) in anderen gewerblichen Brennereien als den unter a erwähnten Melasse-
brennereien
1. innerhalb der Erzeugungsgrenzen von 60 bis 70 Hundertteilen
des allgemeinen Durchschnittsbrandes nur aus andern Stoffen als
Kartoffeln und Getreide,
2. über die Grenze von 70 Hundertteilen des allgemeinen Durch-
schnittsbrandes nur aus Rüben.
Es darf jedoch der für die Erzeugung über 60 Hundertteile des allgemeinen
Durchschnittsbrandes erforderliche Zucker
in Melassebrennereien durch Melasse
in landwirtschaftlichen Brennereien und in Kartoffeln oder Getreide ver-
arbeitenden gewerblichen Brennereien durch Kartoffeln oder Getreide
insoweit ersetzt werden, als bei Erzeugung der ersten 60 Hundertteile des all-
gemeinen Durchschnittsbrandes eine diesem Ersatz entsprechende Menge Roh-
zucker verwendet worden ist. In landwirtschaftlichen Brennereien und in
Kartoffeln oder Getreide verarbeitenden gewerblichen Brennereien, die nach
dem 5. Februar 1915 Rüben verarbeitet haben, darf der für die Er-
zeugung des Durchschnittsbrandes von 60 bis 70 Hundertteilen erforderliche
Zucker auch insoweit durch Kartoffeln oder Getreide ersetzt werden, als nach dem
genannten Tage bei Erzeugung der ersten 60 Hundertteile eine entsprechende
Menge Rüben verarbeitet worden ist. Bei diesem Ersatz ist ein Kilogramm
Rohzucker gleichzustellen 2 Kilogramm Melasse oder 5 Kilogramm Kartoffeln
oder 1 2/3 Kilogramm Getreide und ein Kilogramm Rüben gleichzustellen / Kilo-
gramm Kartoffeln oder 2⁄9 Kilogramm Getreide. Hat eine Melassebrennerei im
laufenden Betriebsjahr vor dem 6. Februar 1915 bereits soviel Melasse verar-
beitet, daß der ihr noch zur Verfügung stehende Rest nicht ausreicht, die weitere
Erzeugung bis zu 100 Hundertteilen des allgemeinen Durchschnittsbrandes aus
einem Gemisch von einem Gewichtsteil Melasse und 4 Gewichtsteilen Rohzucker
herzustellen, so kann von der Direktivbehörde die Melassemenge diesem Verhältnis
entfprechend erhöht werden.
Für Hefebrennereien kann der Reichskanzler in Fällen eines besonderen
Bedürfnisses Ausnahmen von der Bestimmung im Abs. 3 unter c, 1 zulassen;
bei der Verarbeitung von Melasse wird hierbei von der Erhebung der besonderen
Betriebsauflage gemäß § 43 Ziffer 5 des Branntweinsteuergesetzes abgesehen.
II
Die in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914
enthaltenen Bestimmungen über die Ubertragung des Durchschnittsbrandes der
Brennereien im Betriebsjahr 1914/15 werden dahin erweitert, daß der Durchschnitts-
brand auch dann übertragen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 2
a. a. O. nicht vorliegen. Ein hiernach übertragener Durchschnittsbrand darf
jedoch nur zur Herstellung von Branntwein aus nichtmehligen Stoffen verwendet
werden. Der Durchschnittsbrand kann auch auf eine Brennerei einer anderen