Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die  Entwendung  von  Moos  und  Streu  ist  mit  dem  Abkratzen  oder  Zusammen—
rechen  für  vollendet  zu  achten.
Art.  4.
Erschwerungsgründe.

Die  Dauer  der  nach  Art.  1,  Absatz  1  und  2  verwirkten  Gefängnißstrafen  ist  zu
verlängern:
1.  um  die  Hälfte,

a)  wenn  der  Dieb  bei  Entwendung  von  Holz  eines  zu  diesem  Zwecke  mitgebrachten,
  das  Abmachen  fördernden  eisernen  Werkzeugs  sich  bedient  hat,

b)  wenn  die  Entwendung  an  einem  Sonn=  oder  Feiertage  begangen  worden  ist,

)  wenn  der  Dieb  zur  Fortschaffung  des  Gestohlenen  sich  eines  Handwagens,
eines  Handschlittens,  eines  Schiebebocks  oder  eines  Karrens  bedient  hat,

d)  wenn  drei  oder  mehrere  Personen  zu  gemeinschaftlicher  Verübung  des  Vergehens
  sich  verabredet  und  dasselbe  gemeinschaftlich  ausgeführt  haben;

2.  nach  richterlichem  Ermessen  von  der  Hälfte  bis  auf  das  Doppelte,

a)  wenn  bereits  gefälltes  Holz  entwendet  worden,  vorausgesetzt,  daß  es  noch
nicht  in  den  Gewahrsam  des  Berechtigten  gebracht  ist,

b)  wenn  der  Diebstahl  vor  Aufgang  oder  nach  Untergang  der  Sonne  verübt
worden  ist,

c)  wenn  der  Dieb  zur  Fortschaffung  des  Gestohlenen  sich  eines  Spannfuhrwerks
  bedient  hat;

.  nach  richterlichem  Ermessen  von  der  Hälfte  bis  auf  das  Vierfache,

a)  wenn  die  Entwendung  von  den  zur  Aufsicht  angestellten  Personen  verübt
worden  ist,

b)  wenn  der  Dieb  die  fraglichen  Gegenstände  zum  Verkaufe  gestohlen  hat,  sei
es  auch,  daß  er  erst  ihre  vorherige  Verarbeitung  zu  diesem  Zwecke  beabsichtigte,


ZC)  wenn  der  Dieb,  dafern  er  von  dem  Eigenthümer  oder  den  zum  Forstschutze
verpflichteten  oder  beauftragten  Personen  auf  der  That  betroffen  ward,
auf  deren  Geheiß  nicht  stehen  geblieben  ist  oder  sich  gegen  dieselben  einen
falschen  Namen  gegeben  oder  sonst  unkenntlich  zu  machen  gesucht,  oder
sich  geweigert  hat,  dem  Anhaltenden  vor  einen  Gerichts=  oder  Polizeibeamten
  zu  folgen,

d)  wenn  junge  stehende  Bäume  entwendet  worden  sind,  oder  wenn  der  Holzdiebstahl
  an  jungen  Holzculturen,  an  Frucht=  oder  Zierbäumen  oder
Ziersträuchern  aus  Gärten,  Anlagen,  Alleen  oder  Baumschulen  verübt
worden  ist.

1873.  55