Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Die  Konsistorien  der  neuen  Provinzen.  273

gemeine  Aufsicht  in  Kirchensachen,  die  allerdings  eine  sehr  ausgedehnte  war.
Dagegen  verblieb  die  kirchliche  Gerichtsbarkeit,  also  die  Disziplinargewalt  über
die  Geistlichen  und  die  Ehegerichtsbarkeit,  den  geistlichen  Gerichten,  die  aber
das  neue  staatliche  Eherecht  gar  nicht  zur  Anwendung  brachten.  Für  Schlesien
wurde  die  geistliche  Gerichtsbarkeit  der  katholischen  Kirche  anerkannt  durch  das
Notifikationspatent  vom  15.  1.  1742  und  das  Reglement  vom  8.  8.  1750.1)
Sie  wurde  aber  beschränkt  auf  rein  geistliche  Sachen,  die  Disziplin  über  die
Geistlichen  und  Ehe  sachen,  wenn  beide  Teile  Katholiken  waren,  wogegen,  wenn
ein  Teil  katholisch,  der  andere  aber  protestantisch  war,  die  Regierung  entschied.
Ausgeschlossen  wurde  die  geistliche  Gerichtsbarkeit  in  Patronatsachen,  Zehntsachen
  und  Testamentsachen  der  Geistlichen.  In  demselben  Umfange  wie  für
Schlesien  fand  die  geistliche  Gerichtsbarkeit  der  katholischen  Kirche  für  Westpreußen
  Anerkennung  durch  das  Notifikationspatent  vom  28.  9.  1772  und  die
Regierungsinstruktion  vom  21.  9.  1773.2)  In  den  alten  Provinzen  bestand
abgesehen  von  einigen  westfälischen  Gebieten  3)  eine  geistliche  Gerichtsbarkeit  für
Katholiken  nicht.

Die  mit  den  Regierungen  kombinierten  Konsistorien  traten  nur  viermal
jährlich  zusammen,  während  in  der  Zwischenzeit  die  Präsidenten  und  die  weltlichen
  Konsistorialräte  die  schleunigen  Sachen  erledigten.  In  Ostfriesland
hatten  früher  die  geistlichen  Angelegenheiten  vor  die  fürstliche  Kanzlei  oder
Regierung  gehört,  nach  der  Reform  von  17514)  fungierte  der  zweite  Senat
der  Regierung  unter  Zuziehung  des  Generalsuperintendenten  und  eines  geistlichen
  Konsistorialrats  als  Landeskonsistorium.  ))  Besondere  den  königlichen
Konsistorien  untergeordnete  Mediatkonsistorien  bestanden  in  Schlesien  noch  für
das  Fürstentum  Oels  und  die  Stadt  Breslau.  Von  den  gerichtlichen  Entscheidungen
  dieser  beiden  Unterkonsistorien  ging  die  Berufung  wie  von  denen
der  Oberamtsregierungen  an  das  Tribunal,  während  sie  administrativ  denselben
untergeordnet  waren.

Die  westpreußische  und  ostfriesische  Regierung  standen  wie  die  Provinzialkonsistorien
  der  alten  Provinzen  unter  dem  Oberkonsistorium  zu  Berlin.  Dagegen
  waren  die  drei  schlesischen  Oberamtsregierungen  als  Konsistorien  nicht
dem  Berliner  Oberkonsistorium,  sondern  nur  dem  Chef  des  geistlich-lutherischen
Departements  unterstellt.  Sie  führen  daher  selbst  die  Bezeichnung  Oberkonsistorien
  und  sind  dem  Oberkonsistorium  zu  Berlin  untergeordnet.

1)  Korn  I,  S.  16,  und  V,  S.  415.
2)  N.  C.  C.  V,  3,  Nr.  52.
3)  S.  Band  I,  S.  430.
4)  S.  S.  216.
5)  Wiarda,  Ostfriesische  Geschichte  VIII,  S.  332.
Bornhak,  Geschichte  II.  18