Die Konsistorien der neuen Provinzen. 273
gemeine Aufsicht in Kirchensachen, die allerdings eine sehr ausgedehnte war.
Dagegen verblieb die kirchliche Gerichtsbarkeit, also die Disziplinargewalt über
die Geistlichen und die Ehegerichtsbarkeit, den geistlichen Gerichten, die aber
das neue staatliche Eherecht gar nicht zur Anwendung brachten. Für Schlesien
wurde die geistliche Gerichtsbarkeit der katholischen Kirche anerkannt durch das
Notifikationspatent vom 15. 1. 1742 und das Reglement vom 8. 8. 1750.1)
Sie wurde aber beschränkt auf rein geistliche Sachen, die Disziplin über die
Geistlichen und Ehe sachen, wenn beide Teile Katholiken waren, wogegen, wenn
ein Teil katholisch, der andere aber protestantisch war, die Regierung entschied.
Ausgeschlossen wurde die geistliche Gerichtsbarkeit in Patronatsachen, Zehntsachen
und Testamentsachen der Geistlichen. In demselben Umfange wie für
Schlesien fand die geistliche Gerichtsbarkeit der katholischen Kirche für Westpreußen
Anerkennung durch das Notifikationspatent vom 28. 9. 1772 und die
Regierungsinstruktion vom 21. 9. 1773.2) In den alten Provinzen bestand
abgesehen von einigen westfälischen Gebieten 3) eine geistliche Gerichtsbarkeit für
Katholiken nicht.
Die mit den Regierungen kombinierten Konsistorien traten nur viermal
jährlich zusammen, während in der Zwischenzeit die Präsidenten und die weltlichen
Konsistorialräte die schleunigen Sachen erledigten. In Ostfriesland
hatten früher die geistlichen Angelegenheiten vor die fürstliche Kanzlei oder
Regierung gehört, nach der Reform von 17514) fungierte der zweite Senat
der Regierung unter Zuziehung des Generalsuperintendenten und eines geistlichen
Konsistorialrats als Landeskonsistorium. )) Besondere den königlichen
Konsistorien untergeordnete Mediatkonsistorien bestanden in Schlesien noch für
das Fürstentum Oels und die Stadt Breslau. Von den gerichtlichen Entscheidungen
dieser beiden Unterkonsistorien ging die Berufung wie von denen
der Oberamtsregierungen an das Tribunal, während sie administrativ denselben
untergeordnet waren.
Die westpreußische und ostfriesische Regierung standen wie die Provinzialkonsistorien
der alten Provinzen unter dem Oberkonsistorium zu Berlin. Dagegen
waren die drei schlesischen Oberamtsregierungen als Konsistorien nicht
dem Berliner Oberkonsistorium, sondern nur dem Chef des geistlich-lutherischen
Departements unterstellt. Sie führen daher selbst die Bezeichnung Oberkonsistorien
und sind dem Oberkonsistorium zu Berlin untergeordnet.
1) Korn I, S. 16, und V, S. 415.
2) N. C. C. V, 3, Nr. 52.
3) S. Band I, S. 430.
4) S. S. 216.
5) Wiarda, Ostfriesische Geschichte VIII, S. 332.
Bornhak, Geschichte II. 18