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Uber Streitigkeiten, die aus der Anwendung der # 1 bis 7 sich ergeben,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus
dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind,
entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht;
l wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes
Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflicht-
widrig unterläßt;
4. wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmigung der
zuständigen Behörde zu anderen Swecken verwendet;
5. wer Getreide zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß oder
den Umständen nach annehmen muß, daß es nicht zu Saatzwecken
bestimmt ist;
6. wer den Vorschriften im § Ga oder den vom Reichskanzler auf Grund
des & 6a Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
7. wer eine ihm nach den #8 # 2 und 5 obliegende Anzeige nicht in der
gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht.
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II. Reichsgekreidestelle
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Es wird eine Reichsgetreidestelle mit einer Verwaltungsabteilung und einer
Geschäftsabteilung gebildet. Die Aufsicht führt der Reichskanzler.
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Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem
Direktorium und einem Kuratorium.
Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren
stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der
Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die
Mitglieder, und zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt.
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrate,
und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzenden aus vier
Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen,
einem Königlich Württembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Groß-