Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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herzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Groß- 
herzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und 
einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Ver— 
treter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des 
Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel 
und Industrie und der Verbraucher an) der Reichskanzler ernennt diese Vertreter 
und den Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
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Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden 
des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzig 
ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben 
auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben 
auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter 
der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen 
der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. 
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die 
Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers. 
13 
Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände 
für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte für 
die Jeit bis zum 15. September 1917 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungs- 
abteilung die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben 
zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Ver- 
waltungsabteilung (& 14) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen. 
*14 
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Justimmung des 
Kuratoriums insbesondere festzusetzen: 
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivilbevölkerung verbraucht 
werden darf; 
b) welche Mengen die Selbstversorger 6 Abs. 1a) verwenden dürfen; 
J) welche Rücklage aufzusammeln ist; 
d) ob, in welchem Umfang und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide 
oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und 
Konditoreien & 47) Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist;
	        
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