Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Weigert sich eine Mühle, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen 
Arbeiten auf deren Kosten mit den Mitteln des Mühlenbetriebs durch einen 
Dritten vornehmen lassen. 
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Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brotgetreide bis zur Höhe 
ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ausmahlen oder zu Grieß verarbeiten 
lassen; das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende Mehl darf 
jedoch den Mehlbedarf von zwei Monaten nicht übersteigen. Die Kommunal- 
verbände haben der Reichsgetreidestelle nach deren näherer Anweisung die Her- 
stellung von Grieß unter Angabe der Mengen anzuzeigen. 
Im übrigen dürfen Kommunalverbände Brotgetreide nur mit Zustimmung 
der Reichsgetreidestelle ausmahlen oder sonst verarbeiten lassen. 
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Die Reichsgetreidestelle kann Mahllöhne und Vergütungen für die Ver- 
wahrung und Behandlung festsetzen. Die Festsetzung von Mahllöhnen ist auch 
für die Fälle zulässig, für die eine Mahlpflicht nicht besteht. 
Soweit die Reichsgetreidestelle keine Mahllöhne oder Vergütungen festgesetzt 
hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun. 
640 X 
Die Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als Entgelt für das 
Mahlen statt eines Geldbetrags die Hingabe eines Teiles des zur Verarbeitung 
übergebenen Getreides oder der daraus gewonnenen Müllereierzeugnisse festgesetzt 
wird, ist unzulässig. 
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Mehl darf ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle weder von dem 
Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes 
in den eines anderen abgegeben werden. 
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Genehmi- 
gung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den K ommunalverband 
bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden. 
Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach 9 29a wird 
hiervon nicht berührt. 
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Wird Brotgetreide von einem Kommunalverband oder einem Selbstversorger 
zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleic auf Verlangen an den Kommunal- 
verband oder den Selbstversorger zurückzugeben. 
Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides entfallende 
Kleie der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung 
zu stellen. Derselben Stelle haben die Mühlen die Kleice zur Verfügung zu 
stellen, die in ihrem Eigentume steht.
	        
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