Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die aus dem Brotgetreide der Heeresverwaltungen und der Marine— 
verwaltung entfallende Kleie ist der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, 
G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht von diesen Verwaltungen 
für den eigenen Bedarf beansprucht wird. 
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Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. hat die Kleie 
nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle an bie Kommunalverbände und 
eine von der Reichsfuttermittelstelle bestimmte Menge an die von dieser bestimmten 
gewerblichen Betriebe abzugeben. 
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Für die Abgabe der Kleie an die Kommunalverbände sind folgende Grund- 
sätze maßgebend: 
a) jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in seinem Bezirke 
beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils ent- 
spricht; 
b) von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis 
der abzuliefernden Brotgetreidemengen, soweit sie den Bedarfsanteil 
übersteigen, die andere Hälfte nach dem Verhältnis des Viehstandes auf 
die Kommunalverbände verteilt 
I) von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunalverband enfüll 
wird die Kleie abgezogen, die beim Ausmahlen des im § 42 Abs. 1 
bezeichneten Brotgetreides entfällt. 
Die näheren. Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle, sie kann für 
besondere Zwecke eine von ihr bestimmte Menge von Kleie bei der Verteilung 
nach Abs. 10 zurückbehalten. 
Die Landesfuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landes- 
zentralbehörden können in ihren Bezirken eine von den Grundsätzen des Abs. 1 
abweichende Verteilung vornehmen. 
5 4 
Die Kommunalverbände haben die ihnen nach 99 42, 44 zufallende Kleie 
in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben. 
4 — 
Wer den Vorschriften im § 38 Abs. 1 und im 9 40 a zuwiderhandelt oder 
wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne oder Vergütungen (§ 40) fordert oder 
sich gewähren läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu fünszehnhundert Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift 
des & 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
	        
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