Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Dortmund . . .. .. . ... . ......... .. . . . . .. 230 Mark 
Dreseeanan . .. 220 „ 
Ouisburg . . .. .. . ... . .. ... .. .. .... . . ... 230 „ 
Emdmdmen: 225 „ 
Erfurt ............................... 225 y 
Frankfurt a. M. .......... ..... .. . . . . .. 230 „ 
Gleimissss . . . .. 215 „ 
Hambrnrnrteegegegeg 225 „ 
Hannover . . . . . . . ... .. . . . . . ............. 225 
Kiel .. . .. . . .. . . . . .. ..... . ... .... . . ... 225 » 
Königsberg i. Pr. .. . . .. . .... ... .. .. . ... 215 
Leipzig ............................... 220 v 
Magdeburg. . . . ... . .. . . . . . . . . .. ... . . . .. 220 „ 
Manndhinn . . . . .. 230 „ 
Mündhen . ... 230 
Posen. 215 „ 
Rostock ............................... 220 » 
Saarbrüken . . .. 230 „ 
Schwerin . W. 220 „ 
Stetttyynynnn. 220 „ 
Straßburg . 66. 230 „ 
Stuttgrtt:# . . . . .. 230 „ 
Zwickau . . . . .... .. . .. ..... . . . .. . . . . . .. 225 „ 
Nach dem 31. März 1917 ermäßigen sich die Höchstpreise um 15 Mark. 
(2 
Der Hochstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist 40 Mark höher 
als der Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer 
und Einkorn gelten als Weizen im Sinne dieser Verordnung. 
83 
In den im 9 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis gleich 
dem des nächstgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hauptort). 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmt, 
so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort fest- 
gesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundes- 
staate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
Reichs Gesetzbl. 1916. 189
	        
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