Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 829 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
A 168 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Fohlen. Se 3249. — Bekanntmachung zu dem 
Einfuhrverbote für Fohlen. S. 870. 
  
  
— 
  
(Nr. 5347) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Fohlen. Vom 24. Juli 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Fohlen im Alter bis zu zweieinhalb Jahren dürfen über die Grenzen des 
Deutschen Reichs nicht eingeführt werden. 
(2 
Der Reichskanzler kann von der Vorschrift im & 1 Ausnahmen zulassen 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln treffen. Er kann diese Befugnisse 
ciner von ihm zu bezeichnenden Stelle übertragen. 
(3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 24. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Reichs-Gesebl. 1916. 190 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1916.
	        
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