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(Nr. 5350) Bekanntmachung über die Bewirtschaftung der Hülsenfrüchte sowie von Buch-
weizen und Hirse. Vom 25. Juli 1916.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung des Kriegs-
ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
Die Bewirtschaftung der Hülsenfrüchte nach Maßgabe der Verordnungen
über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August, 20. September, 21. Ok-
tober 1915 und 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915, S. 520, 600, 681;
1916 S. 621) wird auf Grund des § 1 der letztgenannten Verordnung der unter
dem Namen Reichshülsenfruchtstelle zu bildenden Abteilung der Zentral-Einkaufs-
Gesellschaft m. b. H. in Berlin übertragen. Der gleichen Stelle wird auf Grund
des § 1 der Verordnung vom 29. Juni 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 625) die
Bewirtschaftung von Buchweizen und Hirse nach Maßgabe dieser Verordnung
übertragen.
Berlin, den 25. Juli 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.