Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

(21 
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Säcken 
erlassen. 
V. Derbraucheregelung 
*22 
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die 
Reichs-Sackstelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat. 
(23 
Die neichs- Sackstelle wird ermächtigt, Bestimmungen über den Absatz von 
Säcken, insbesondere zwischen den Sackhändlern untereinander, über den gewerbs- 
mäßigen Ankauf von Säcken, über die Wiederherstellung und Sortierung der 
Säcke sowie über die den einzelnen Händlern für ihre Tätigkeit zu gewährende 
Vergütung zu erlassen. 
Die Reichs-Sackstelle wird ferner ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, 
durch welche die Verwendung der Säcke zu anderen als den bisherigen Ver- 
wendungszwecken verboten oder eingeschränkt wird. 
624 
Der Bedarf an Säcken, soweit er nicht im freien Verkehre gedeckt werden 
kann, ist von den Verbrauchern am 20. eines jeden Monats — erstmalig am 
20. August 1916 — bei der Reichs-Sackstelle oder einer von ihr ermächtigten 
Stelle unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks anzumelden. Die An- 
meldung hat den Bedarf für den nächsten Monat zu umfassen und gleichzeitig 
die Angabe zu enthalten, ob Säcke aus bestimmten Ersatzstoffen gewünscht werden, 
falls Säcke der angeforderten Art zur Zeit nicht verfügbar sein sollten. Die 
Zuweisung der angeforderten Säcke erfolgt durch die Reichs-Sackstelle an die 
einzelnen Verbraucher nach Maßgabe der verfügbaren Bestände. 
Die Reichs-Sackstelle wird ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, daß die 
Anmeldung des Bedarfs durch Berufsorganisationen oder andere Stellen ver- 
mittelt und durch sie eine Prüfung der Bedarfsanmeldung bewirkt wird. 
*25 
Sackhändlern ist der Handel mit Säcken durch die zuständige Behörde zu 
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Händlers in 
bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Die Untersagung ist im Amtsblatt der 
zuständigen Behörde und im Reichsanzeiger bekanntzugeben. 
Die Untersagung des Handelsbetriebs wirkt für das Reichsgebiet. Ist dem 
Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein (Wander- 
gewerbeschein, Legitimationskarte und dergleichen) erteilt, so hat die Untersagung 
den Verlust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge. 
Gegen die Untersagung des Betriebs ist nur Beschwerde zulässig) sie hat 
keine aufschiebende Wirkung. 9 h
	        
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