— 845 —
l0
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark wird bestraft:
1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach 9 1 verpflichtet ist, beiseite-
schafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den
Kriegsausschuß liefert;
2. wer eine ihm nach 92 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige An-
gaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung
& 3 Abs. 4) zuwiderhandelt;
4. wer den nach 9 9 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt;
5. wer ohne Vorlegung und Abnahme des Erlaubnisscheins Olfrüchte zur
Verarbeitung annimmt (& 1 Abs. 2 Nr. 2).
811
Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Olfrüchte, die aus dem
Ausland einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet eingeführt worden
sind oder eingeführt werden werden.
Sie findet ferner Anwendung auf Olrettig, Sesam, Baumwoll= und Rizinus-
samen, Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowrasaat, Ilipe-., Schi-
und geraspelte Kokosnüsse, Palmkerne und Kopra, die nach dem 20. Oktober 1915
aus dem Ausland eingeführt worden sind oder eingeführt werden werden.
12
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.