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4. wer Hülsenfrüchte, die ihm als Saatgut belassen sind oder die er zu
Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet;
5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Bestimmungen zu-
widerhandelt.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein-
ziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 15
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.