Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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4. wer Hülsenfrüchte, die ihm als Saatgut belassen sind oder die er zu 
Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet; 
5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Bestimmungen zu- 
widerhandelt. 
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein- 
ziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 15 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.