Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5357) Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Wintergerste zu Saat. 
zwecken. Vom 27. Juli 1916. 
Auf Grund des 9 6a Abs. 2 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus 
der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) und des & 7a der 
Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 659) in Verbindung mit 9 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines 
Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes 
bestimmt: 
81 
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Brotgetreide und 
Wintergerste zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Die Saatkarte 
wird auf Antrag dessen, der Brotgetreide oder Wintergerste zu Saatzwecken er— 
werben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirke die Aus- 
saat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirke der 
Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die 
Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen. 
(2 
Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum 
Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Getrelde 
mit der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, ferner die zu er- 
werbenden Mengen angeben;) sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach unten- 
stehendem Muster auszustellen. 
* 3 
Die Veräußerung bedarf bei Brotgetreide nach § 2 der Verordnung über 
Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 613), bei Wintergerste nach den I#§ 2, 22 der Verordnung über Gerste aus 
der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) der Genehmigung 
des Kommunalverbandes, für den das Getreide beschlagnahmt ist. 
1 Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer anerkannter 
Saatgutwirtschaften selbstgezogenes Saatgetreide der Getreideart, auf die sich die 
Anerkennung erstreckt, zu Saatzwecken veräußern, sowie für die Veräußerung und 
Lieferung durch zugelassene Händler (§ 4). Als anerkannte Saatgutwirtschaften 
gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer des „gemeinsamen Tarif- 
und Verkehrsanzeigers für den Güter= und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch- 
Hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen 
und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen“ 
vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergänzungen und Berichtigungen als
	        
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