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(Nr. 5368) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen vor dem Reichsgericht
in Sachen der Konsulargerichtsbarkeit. Vom 31. Juli 1916.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Bekanntmachung über die Geltend-
machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 360) wird zur Beseitigung obwaltender
Zweifel eine Ausnahme von den Vorschriften im § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung
insoweit zugelassen, als es sich um die Geltendmachung vermögensrechtlicher An-
sprüche vor dem Reichsgericht in Sachen handelt, die der Konsulargerichtsbarkeit
unterliegen.
Berlin, den 31. Juli 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Lisco
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.