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(Nr. 5370) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über Gummisanger-
Vom 3. August 1916.
Ar# Grund des 9 2 der Verordnung des Bundesrats über Gummisanger vom
3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 879) wird bestimmt:
1
Wer Gummisauger, die geeignet sind, als Mundstücke für Kindersaugflaschen
Verwendung zu finden, aus dem Ausland einführt, ist verpflichtet, der Handels-
gesellschaft Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin den Eingang der Ware unter
Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts
unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Dabei ist tunlichst ein von der Gesellschaft vorzuschreibendes Formular zu be-
nutzen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer nach Eingang
der Ware zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist.
Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle
der Empfänger.
(2
Die Handelsgesellschaft Deutscher Apotheker soll sich nach Empfang der
Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach
der Besichtigung unverzüglich erklären, ob sie die Ware übernehmen will.
83
Der Einführende hat die Ware bis zur Abnahme durch die Gesellschaft
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher
Weise zu versichern, auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu be—
stimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen, auf Abruf zu verladen und an die
Gesellschaft zu liefern.
84
Die Gesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen
Ubernahmepreis zu zahlen.
5
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten über die Aufbewahrung und Versicherung ergeben.
86
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.