Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Gesellschaft hat die übernommene Ware nach den an sie ergehenden 
Anweisungen durch die Apotheken den Verbrauchern zuzuführen. An Ent- 
bindungsanstalten, Wöchnerinnen-, Säuglingsheime und ähnliche Betriebe darf 
sie unmittelbar liefern. 
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der 96 1 und 3 zuwiderhandelt. 
Bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht können die 
Gummisauger, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
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Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung, die Vorschriften 
des &8 am 9. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 3. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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