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Dem Reichskommissar oder seinen Beauftragten ist auf Verlangen Einsicht in
die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher zu gewähren sowie die Besichtigung in
Lägern zu gestatten.
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Der Reichskommissar, die Mitarbeiter sowie sämtliche dem Reichskommissar
unterstellte oder von ihm beauftragte Personen und die Mitglieder des Beirats sind
verpflichtet, über Einrichtungen oder Geschäftsverhältnisse, die bei Erhebungen zu
ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. Soweit diese Personen
nicht Beamte sind, sind sie hicrauf besonders zu verpflichten.
Sie sind ferner verpflichtet, alle auf ihre Tätigkeit bezüglichen Aufzeichnungen
und Abschriften bei Beendigung ihrer Tätigkeit an die vom Reichskanzler bestimmte
Stelle auszuhändigen.
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Der Reichskanzler bestimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis
und Geschäftsgang.
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Wer vorsätzlich die nach §& 4 erforderten Auskünfte nicht in der gesetzten
Frist erteilt, die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher oder die
Besichtigung in Lägern verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft.
Wer fahrlässig die nach § 4 erforderten Auskünfte nicht in der gesetzten
Frist erteilt, die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher und die Be-
sichtigung in Lägern verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark bestraft.
Wer der Vorschrift des & 5 zuwider sich der Mitteilung von Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnissen nicht enthält oder Aufzeichnungen und Abschriften bei
Beendigung seiner Tätigkeit zurückhält, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Die Strafverfolgung tritt
nur auf Antrag des Reichskanzlers ein. Die Jurücknahme des Antrags ist
zulässig.
* 8
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 3. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich