Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Dem Reichskommissar oder seinen Beauftragten ist auf Verlangen Einsicht in 
die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher zu gewähren sowie die Besichtigung in 
Lägern zu gestatten. 
∆5 
Der Reichskommissar, die Mitarbeiter sowie sämtliche dem Reichskommissar 
unterstellte oder von ihm beauftragte Personen und die Mitglieder des Beirats sind 
verpflichtet, über Einrichtungen oder Geschäftsverhältnisse, die bei Erhebungen zu 
ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. Soweit diese Personen 
nicht Beamte sind, sind sie hicrauf besonders zu verpflichten. 
Sie sind ferner verpflichtet, alle auf ihre Tätigkeit bezüglichen Aufzeichnungen 
und Abschriften bei Beendigung ihrer Tätigkeit an die vom Reichskanzler bestimmte 
Stelle auszuhändigen. 
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Der Reichskanzler bestimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis 
und Geschäftsgang. 
87 
Wer vorsätzlich die nach §& 4 erforderten Auskünfte nicht in der gesetzten 
Frist erteilt, die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher oder die 
Besichtigung in Lägern verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Wer fahrlässig die nach § 4 erforderten Auskünfte nicht in der gesetzten 
Frist erteilt, die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher und die Be- 
sichtigung in Lägern verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark bestraft. 
Wer der Vorschrift des & 5 zuwider sich der Mitteilung von Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnissen nicht enthält oder Aufzeichnungen und Abschriften bei 
Beendigung seiner Tätigkeit zurückhält, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Die Strafverfolgung tritt 
nur auf Antrag des Reichskanzlers ein. Die Jurücknahme des Antrags ist 
zulässig. 
* 8 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 3. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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