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d) Gewerbe- und Handelsbetriebe aller Art, einschließlich der Lager—
häuser, Kühlhallen und dergleichen, Konsumvereine, Genossenschaften
und ähnliche Vereinigungen, die die Versorgung ihrer Mitglieder
mit Lebensmitteln betreiben.
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Die Aufnahme in den Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden
Haushaltungsmitgliedern umfaßt folgende Gegenstände:
1. Fleischdauerwaren (Schinken, Speck, Würste, Rauchfleisch, Pökelfleisch
und andere Fleischdauerwaren),
2. Fleischkonserven (reine Fleischkonserven in Büchsen, Dosen, Gläsern usw.),
3. Fleischkonserven, mit Gemüse oder anderen Waren gemischt in Büchsen,
Dosen, Gläsern usw.,
4. Eier.
Für jede der Gruppen 1 bis 3 sind die vorhandenen Bestände in einer
Gesamtsumme nach vollen Pfunden anzugeben. Mengen von weniger als 1 Pfund
sind nicht anzugeben. Eier sind nach der Stückzahl anzugeben.
Die Landeszentralbehörden können die Erhebung auf andere Gegenstände
ausdehnen.
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Die Aufnahme bei den im 9 2 unter 2 aufgeführten Haushaltungen, Körper-
schaften, Anstalten und Betrieben umfaßt folgende Gegenstände:
1. Reis,
2. Reismehl und Reisgrieß,
3. Bohnen,
4. Erbsen,
5. Linsen,
6. Schinken,
7. Speck,
8. Würste,
9. sonstige Fleischdauerwaren (Nauchfleisch, Pökelfleisch, Gefrierfleisch u. a.))
10. Fleischkonserven (reine Fleischkonserven),
11. Fleischkonserven, mit Gemüse oder anderen Waren gemischt,
12. Fischkonserven,
13. gesalzene und getrocknete Fische einschließlich Heringe,
14. Gemüsekonserven,
15. Dörrgemüse,
16. Dörrobst,
17. Zucker,
18. Marmelade ohne Hoöchstpreis,
19. Marmelade mit Höchstpreis,