Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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d) Gewerbe- und Handelsbetriebe aller Art, einschließlich der Lager— 
häuser, Kühlhallen und dergleichen, Konsumvereine, Genossenschaften 
und ähnliche Vereinigungen, die die Versorgung ihrer Mitglieder 
mit Lebensmitteln betreiben. 
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Die Aufnahme in den Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden 
Haushaltungsmitgliedern umfaßt folgende Gegenstände: 
1. Fleischdauerwaren (Schinken, Speck, Würste, Rauchfleisch, Pökelfleisch 
und andere Fleischdauerwaren), 
2. Fleischkonserven (reine Fleischkonserven in Büchsen, Dosen, Gläsern usw.), 
3. Fleischkonserven, mit Gemüse oder anderen Waren gemischt in Büchsen, 
Dosen, Gläsern usw., 
4. Eier. 
Für jede der Gruppen 1 bis 3 sind die vorhandenen Bestände in einer 
Gesamtsumme nach vollen Pfunden anzugeben. Mengen von weniger als 1 Pfund 
sind nicht anzugeben. Eier sind nach der Stückzahl anzugeben. 
Die Landeszentralbehörden können die Erhebung auf andere Gegenstände 
ausdehnen. 
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Die Aufnahme bei den im 9 2 unter 2 aufgeführten Haushaltungen, Körper- 
schaften, Anstalten und Betrieben umfaßt folgende Gegenstände: 
1. Reis, 
2. Reismehl und Reisgrieß, 
3. Bohnen, 
4. Erbsen, 
5. Linsen, 
6. Schinken, 
7. Speck, 
8. Würste, 
9. sonstige Fleischdauerwaren (Nauchfleisch, Pökelfleisch, Gefrierfleisch u. a.)) 
10. Fleischkonserven (reine Fleischkonserven), 
11. Fleischkonserven, mit Gemüse oder anderen Waren gemischt, 
12. Fischkonserven, 
13. gesalzene und getrocknete Fische einschließlich Heringe, 
14. Gemüsekonserven, 
15. Dörrgemüse, 
16. Dörrobst, 
17. Zucker, 
18. Marmelade ohne Hoöchstpreis, 
19. Marmelade mit Höchstpreis,
	        
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