Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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3. In den Besonderen Bestimmungen zu J wird der Nr. 8 als Ziffer (174) 
folgende neue Bestimmung gegenübergestellt: 
„(is) Die Gebühren zu Nr. 8 sind auch für die Des- 
inlektion der zur Gelangenenbelörderung benntzten Wagen zu 
vergüten.“ 
4. In Abschnitt IV (Militärgut) wird unter der Uberschrift „Wagen- 
ladungen“ zu den Tarifnummern 23 und 24 nachgetragen: 
„1. Frachtgut.“ 
5. Hinter Nr. 24 wird eingeschaltet: 
„2. Eilgut.“ 
24a. Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtng 40 Pf. 
245. Ein Wagen von mehr als 6000 kg Befrachtung 60 „ 
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 12 J für den 
Wagen.= 
6. Die Uberschriften werden geändert: 
bei Nr. 25 in „Frachtstüchgut.“, 
bei Nr. 26 in „Eilstüchgut und Expreßgut.“ 
7. Die Besonderen Bestimmungen zu IV werden wie folgt geändert: 
Der Eingang des Absatzes (9 wird gefaßt: 
„) Die Frachtgutsätze (Nr. 23, 24 und 25) gelten auch für 
Kriegsbedürfnisse“. . . . usw. wie bisher. 
Der Eingang des Absatzes (2) wird gefaßt: 
/(2) Ob Militärgut in Wagenladungen oder als Stückgut, als 
Frachtgut, Eilgut, beschleunigtes Eilgut oder Expreßgut auszugeben 
ist, unterliegt“. . . . usw. wie bisher. 
Der zweite Satz des Absatzes (5) wird gefaßt: 
„Werden Wagen von mehr als 10 600 kg Ladegewicht verlangt und 
gestellt, so sind für das 10 000 kg übersteigende Gewicht der Ladung 
auf je angefangene 1 000 kg 
bei Frachtgut 3 Pfennig und 
bei Eilgut 6 Pfennig 
Jracht für das Kilomcter zu berechnen.“
	        
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