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3. In den Besonderen Bestimmungen zu J wird der Nr. 8 als Ziffer (174)
folgende neue Bestimmung gegenübergestellt:
„(is) Die Gebühren zu Nr. 8 sind auch für die Des-
inlektion der zur Gelangenenbelörderung benntzten Wagen zu
vergüten.“
4. In Abschnitt IV (Militärgut) wird unter der Uberschrift „Wagen-
ladungen“ zu den Tarifnummern 23 und 24 nachgetragen:
„1. Frachtgut.“
5. Hinter Nr. 24 wird eingeschaltet:
„2. Eilgut.“
24a. Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtng 40 Pf.
245. Ein Wagen von mehr als 6000 kg Befrachtung 60 „
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 12 J für den
Wagen.=
6. Die Uberschriften werden geändert:
bei Nr. 25 in „Frachtstüchgut.“,
bei Nr. 26 in „Eilstüchgut und Expreßgut.“
7. Die Besonderen Bestimmungen zu IV werden wie folgt geändert:
Der Eingang des Absatzes (9 wird gefaßt:
„) Die Frachtgutsätze (Nr. 23, 24 und 25) gelten auch für
Kriegsbedürfnisse“. . . . usw. wie bisher.
Der Eingang des Absatzes (2) wird gefaßt:
/(2) Ob Militärgut in Wagenladungen oder als Stückgut, als
Frachtgut, Eilgut, beschleunigtes Eilgut oder Expreßgut auszugeben
ist, unterliegt“. . . . usw. wie bisher.
Der zweite Satz des Absatzes (5) wird gefaßt:
„Werden Wagen von mehr als 10 600 kg Ladegewicht verlangt und
gestellt, so sind für das 10 000 kg übersteigende Gewicht der Ladung
auf je angefangene 1 000 kg
bei Frachtgut 3 Pfennig und
bei Eilgut 6 Pfennig
Jracht für das Kilomcter zu berechnen.“