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Kinder erhalten bis zum Beginne des Kalenderjahrs, in dem sie das sechste
Lebensjahr vollenden, nur die Hälfte der festgesetzten Wochenmenge.
Auf Antrag des Bezugsberechtigten kann der Kommunalverband an Stelle
der Fleischkarte Bezugsscheine auf andere ihm zur Verfügung stehende Lebens-
mittel ausgeben.
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Die Kommunalverbände haben die Juteilung von Fleisch und Fleischwaren
an Schlächtereien (Fleischereien, Metzgereien), Gastwirtschaften und sonstige Be-
triebe, in denen Fleisch und Fleischwaren gewerbsmäßig an Verbraucher ab-
gegeben werden, zu regeln. Sie haben durch Einführung von Bezugsscheinen
oder auf andere Weise für eine ausreichende Uberwachung dieser Betriebe zu sorgen.
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Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als
Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd
Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt.
Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine
mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Als Selbstversorger
können vom Kommunalverbande ferner anerkannt werden Krankenhäuser und ähn-
liche Anstalten, die Schweine ausschließlich zur Versorgung der von ihnen zu
verköstigenden Personen, sowie gewerbliche Betriebe, die Schweine ausschließlich
zur Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter mästen.
Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und von
Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehmigung des
Kommunalverbandes. Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbst-
versorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen gehalten hat.
Die Genehmigung ist nicht zu erteilen, wenn durch die Hausschlachtung der
Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge so erheblich
übersteigen würde, daß ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist.
Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen und
Hühnern sind dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Landeszentralbehörden
können auch diese Hausschlachtungen von der Genehmigung des Kommunalverbandes
abhängig machen.
Die Verwendung von Wildbret im eigenen Haushalt sowie die Abgabe an
andere sind dem Kommunalverband anzuzeigen.
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Die Selbstversorger können das aus Hausschlachtungen oder durch Aus-
übung der Jagd gewonnene Fleisch unter Jugrundelegung der nach § 6 Abs. 1
fcstgesetzten Höchstmenge zum Verbrauch im eigenen Haushalt verwenden. Zum
Haushalt gehören auch die Wirtschaftsangehörigen einschließlich des Gesindes
sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie
kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben.
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