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4. wer es unterläßt, die vorgeschriebenen Anzeigen an den Kommunal-
verband zu erstatten oder wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht,
5. wer den auf Grund der 9§ 2, 3, J& 4 Abs. 2, 9#/§1 8, 10, 12, 13
erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können Fleisch und Fleischwaren, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
§ 15
Das Kriegsernährungsamt kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen.
Die gleiche Befugnis haben die Landeszentralbehörden und die von ihnen
bestimmten Stellen; sie bedürfen zur Zulassung von Ausnahmen der Zustimmung
des Kriegsernährungsamts.
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Diese Verordnung tritt mit dem 2. Oktober 1916 in Kraft.
Vor diesem Zeitpunkt von Landeszentralbehörden oder anderen Behörden
ausgegebene Fleischmarken behalten ihre Gültigkeit; sie berechtigen jedoch zum
Bezuge von Fleisch und Fleischwaren nur bis zu der nach § 6 Abs. 1 vom
Kriegsernährungsamte festgesetzten Höchstmenge.
Berlin, den 21. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5397) Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der
Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren. Vom 21. August 1916.
A. Grund der 69§ 5, 6 der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs
vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) wird bestimmt:
1
Die Fleischkarte besteht aus einer Stammkarte und quadratischen Abschnitten
(Fleischmarken). Die Vollkarte enthält 40 Abschnitte, je 10 für eine Woche;
die Kinderkarte enthält 20 Abschnitte, je 5 für eine Woche. Die Fleischkarte
ist nach den untenstehenden Mustern (Muster 1: Vollkarte, Muster 2: Kinderkarte)