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festgesetzt werden. Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß die Lällie
derjenigen Menge bezogen werden darf, deren Bezug auf Grund des § 1 der
Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534)
in der Jeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1916 gestattet war. Im übrigen
bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) unverändert in Kraft.
Berlin, den 22. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5403) Bekanntmachung über die Anmeldung von Wertpapieren. Vom 23. August 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (NReichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften sind
anzumelden:
1. die Wertpapiere, die sich im Ausland befinden, soweit sie natürlichen
oder juristischen Personen gehören, die im Inland ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt oder ihren Sitz haben,
2. die im Inland befindlichen Wertpapiere, aus denen ein im Ausland
ansässiger Schuldner haftet oder durch die eine Beteiligung an einem
im Ausland ansässigen Unternehmen verbrieft wird, einschließlich der
Zengnisse über Beteiligungen an ausländischen Aktiengesellschaften.
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Auf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Entgegennahme der An—
meldungen beauftragten Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der
Anmeldestelle festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm
die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Erklärung
oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen.
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Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten
Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis
gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten.