Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 952 — 
festgesetzt werden. Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß die Lällie 
derjenigen Menge bezogen werden darf, deren Bezug auf Grund des § 1 der 
Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) 
in der Jeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1916 gestattet war. Im übrigen 
bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) unverändert in Kraft. 
Berlin, den 22. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5403) Bekanntmachung über die Anmeldung von Wertpapieren. Vom 23. August 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (NReichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften sind 
anzumelden: 
1. die Wertpapiere, die sich im Ausland befinden, soweit sie natürlichen 
oder juristischen Personen gehören, die im Inland ihren Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt oder ihren Sitz haben, 
2. die im Inland befindlichen Wertpapiere, aus denen ein im Ausland 
ansässiger Schuldner haftet oder durch die eine Beteiligung an einem 
im Ausland ansässigen Unternehmen verbrieft wird, einschließlich der 
Zengnisse über Beteiligungen an ausländischen Aktiengesellschaften. 
82 2 
Auf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Entgegennahme der An— 
meldungen beauftragten Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der 
Anmeldestelle festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm 
die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Erklärung 
oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen. 
83 
Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten 
Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis 
gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.