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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 198
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 25 des Gesetzes über die Kriegsleistungen. vom
13. Juni 1873. S. 983. — Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den
Friedenspreisen der zum Kriegsdienst ausgebobenen Pferde. S. 984.
(Nr. 5419) Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 25 des Gesetzes über die Kriegs-
leistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129). Vom 30. August 1916.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327)
hat der Bundesrat beschlossen:
Artikel 1
Der § 25 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) erhält folgende Fassung:
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee
sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten
Pferde gegen Entschädigung an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs- oder Staatsdienst hinsichtlich der zum Dienst-
gebrauche sowie Ärzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung
ihres Berufs notwendigen Pferde;
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur
Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß.
Die Entschädigung wird festgesetzt unter Zugrundelegung der Friedens-
preise und unter Hinzurechnung eines Zuschlags, der in einem Bruchteil des
Friedenspreises besteht und vom Reichskanzler durch allgemeine Anordnung be-
stimmt wird.
Die Ermittlung des Friedenspreises erfolgt durch Sachverständige unter
entsprechender Anwendung der §§ 26, 27 und der dazu erlassenen Ausführungs-
bestimmungen.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 223
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1916.