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Waren der im 9 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vor-
schriften in das deutsche Reichsgebict eingeführt werden, dürfen nur durch die
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin
oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Auf Verlangen
sind solche Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung,
G. m. b. H. in Berlin oder eine von ihr bestimmte Stelle zu verkaufen und
zu liefern.
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Wer Waren der im 9 1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, hat
sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu be-
handeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen.
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Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in
Berlin oder ihr Bevollmächtigter (§ 1) hat unverzüglich nach Empfang der
Anzeige G# 1) zu erklären, ob und wie über die Waren verfügt wird. Es genügt
eine Erklärung gegenüber dem Frachtführer mit der Verfügung, wohin die Waren
gesandt werden sollen.
Falls die Reichsstelle für Gemise und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. K.
in Berlin oder ihr Bevollmächtigter (& 1) den Verkauf und die Lieferung an die
Reichsstelle verlangt (§I 3), geht das Eigentum an den Waren auf die Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Verlin mit dem Zeit-
punkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem Gewahrsams-
inhaber zugeht.
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Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H.
in Verlin setzt im Falle des § 5 Abs. 2 den Ülbbernahmepreis nach Entladung an
dem von ihr oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsorte der Waren
endgültig fest.
Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am
Bestimmungsorte, spätestens jedoch 8 Tage danach.
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Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung der
vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungs-
behörde des von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung,
G. m. b. H. in Berlin oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsorts
der Waren entschieden.