Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1016 — 
ie 
Waren der im 9 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vor- 
schriften in das deutsche Reichsgebict eingeführt werden, dürfen nur durch die 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin 
oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Auf Verlangen 
sind solche Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, 
G. m. b. H. in Berlin oder eine von ihr bestimmte Stelle zu verkaufen und 
zu liefern. 
84 
Wer Waren der im 9 1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, hat 
sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu be- 
handeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
5 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in 
Berlin oder ihr Bevollmächtigter (§ 1) hat unverzüglich nach Empfang der 
Anzeige G# 1) zu erklären, ob und wie über die Waren verfügt wird. Es genügt 
eine Erklärung gegenüber dem Frachtführer mit der Verfügung, wohin die Waren 
gesandt werden sollen. 
Falls die Reichsstelle für Gemise und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. K. 
in Berlin oder ihr Bevollmächtigter (& 1) den Verkauf und die Lieferung an die 
Reichsstelle verlangt (§I 3), geht das Eigentum an den Waren auf die Reichsstelle 
für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Verlin mit dem Zeit- 
punkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem Gewahrsams- 
inhaber zugeht. 
6 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. 
in Verlin setzt im Falle des § 5 Abs. 2 den Ülbbernahmepreis nach Entladung an 
dem von ihr oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsorte der Waren 
endgültig fest. 
Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am 
Bestimmungsorte, spätestens jedoch 8 Tage danach. 
87 
Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung der 
vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungs- 
behörde des von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, 
G. m. b. H. in Berlin oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsorts 
der Waren entschieden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.