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812.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Vorschriften zur Ausführung dieser
Verordnung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden.
*13
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Maark wird bestraft:
1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach §9 1 verpflichtet ist, beiseite-
schafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den
Kriegsausschuß oder die von ihm bestimmten Stellen liefert;
2. wer Bucheckern verfüttert oder den Bestimmungen über das Eintreiben
von Schweinen zuwiderhandelt;
3. wer Bucheckern der Vorschrift im §9 1 Abs. 3 zuwider ohne Erlaubnis-
schein verarbeitet oder ohne Abnahme des Erlaubnisscheins zur Ver-
arbeitung annimmt.
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Bucheckern, die aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete in das
Reichsgebiet eingeführt werden, sind von dem Einführenden an den Kriegsausschuß
oder die von ihm bestimmten Stellen zu liefern. Als Einführender gilt, wer
nach der Einfuhr der Bucheckern im Inland zur Verfügung über sie für eigene
oder fremde Rechnung berechtigt ist.
Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seim
Stelle der Empfänger. Die 9#9) 2 bis 13 finden Anwendung.
* 15
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
*16
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung über die Verarbeitung von Bucheckern vom 14. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 670) wird aufgchoben.
Berlin, den 14. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich