Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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* 19 
Vor Erlaß eines Vorbescheids ist dem Vertreter des Reichsinteresses G#e 
legenheit zur Außerung zu geben. 
Mchr als ein Vorbescheid über denselben Gegenstand kann nicht erlasso 
werden. 
Der Vorbescheid ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben; im übrige 
findet auf ihn § 39 Abs. 2, 4 Anwendung. 
(20 
Der Einspruch gegen den Vorbescheid ist schriftlich bei der Feststellungs 
behörde einzulegen. 
21 
Wird ein Vorbescheid nicht erlassen, oder gegen den erlassenen Vorbeschei 
Einspruch eingelegt, so überweist der Vorsitzende die Sache dem Ausschuß zu 
Beschlußfassung oder zur mündlichen Verhandlung. 
*22 
Der Vorsitzende hat Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Aus 
schuß anzuordnen, wenn der Vertreter des Reichsinteresses oder der Antragsteher 
es verlangen. 
Sic sind zu dem Termine sowie zu allen weiteren mündlichen Verhandlunge 
zu laden, soweit nicht der Termin in ihrer Anwesenheit verkündet ist. 
23 
Nach Bedarf kann der Ausschuß mündliche Verhandlungen in der geschädigte 
Ortschaft abhalten. Hierbei sollen möglichst alle Kriegsschäden der Bewohm 
gemeinsam erörtert werden. Der Ausschuß kann auch eines seiner Mitglicher 
mit den Verhandlungen beauftragen. 
24 
Der Vorsitzende kann vor dem Ausschuß anberaumte Termine verlegen. 
Die Vertagung einer begonnenen mündlichen Verhandlung bedarf des Beschluse 
des Ausschusses. 
*25 
Die mündliche Verhandlung findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. 
Sie beginnt mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des Berichterstatter 
Hierauf sind der Antragsteller und der Vertreter des Reichsinteresses zun 
Worte zuzulassen.
	        
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