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* 19
Vor Erlaß eines Vorbescheids ist dem Vertreter des Reichsinteresses G#e
legenheit zur Außerung zu geben.
Mchr als ein Vorbescheid über denselben Gegenstand kann nicht erlasso
werden.
Der Vorbescheid ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben; im übrige
findet auf ihn § 39 Abs. 2, 4 Anwendung.
(20
Der Einspruch gegen den Vorbescheid ist schriftlich bei der Feststellungs
behörde einzulegen.
21
Wird ein Vorbescheid nicht erlassen, oder gegen den erlassenen Vorbeschei
Einspruch eingelegt, so überweist der Vorsitzende die Sache dem Ausschuß zu
Beschlußfassung oder zur mündlichen Verhandlung.
*22
Der Vorsitzende hat Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Aus
schuß anzuordnen, wenn der Vertreter des Reichsinteresses oder der Antragsteher
es verlangen.
Sic sind zu dem Termine sowie zu allen weiteren mündlichen Verhandlunge
zu laden, soweit nicht der Termin in ihrer Anwesenheit verkündet ist.
23
Nach Bedarf kann der Ausschuß mündliche Verhandlungen in der geschädigte
Ortschaft abhalten. Hierbei sollen möglichst alle Kriegsschäden der Bewohm
gemeinsam erörtert werden. Der Ausschuß kann auch eines seiner Mitglicher
mit den Verhandlungen beauftragen.
24
Der Vorsitzende kann vor dem Ausschuß anberaumte Termine verlegen.
Die Vertagung einer begonnenen mündlichen Verhandlung bedarf des Beschluse
des Ausschusses.
*25
Die mündliche Verhandlung findet in nichtöffentlicher Sitzung statt.
Sie beginnt mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des Berichterstatter
Hierauf sind der Antragsteller und der Vertreter des Reichsinteresses zun
Worte zuzulassen.