Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1063 — 
C. Schlußvorschriften 
50 
Der Reichskanzler wird ermechtigt, durch eine allgemeine oder eine nur 
bestimmte Bezirke oder Personen betreffende Anordnung nach Beendigung des 
Kriegszustandes Ausschlußfristen zu setzen, binnen welchen der Feststellungsantrag 
oder Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden müssen. 
51 
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. 
Berlin, den 19. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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