— 1073 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 216
Iuhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Weintrester und
Traubenkerne vom 3. August 1916. S. 1073. — Bekanntmachung öber die Verfütterung von
Kartoffeln. S. 1075. — Bekanntmachung über die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage
während der Herbstfeldbestellung. S. 1076.
(Nr. 5469) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887).
Vom 21. September 1916.
Auf Grund der §§ 2, 3, 9 und 12 der Verordnung über Weintrester und
Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) und des § 1 der
Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
§ 1
Haustrunk aus Weintrestern (§ 11 des Weingesetzes vom 7. April 1909,
Reichs- Gesetzbl. S. 393) darf ohne Erlaubnis nur von Personen hergestellt
werden, die zur Weinkelterung Trauben gebaut oder erworben haben. Die Her-
stellung darf nur für den eigenen Wirtschaftsbedarf dieser Personen erfolgen.
Winzergenossenschaften dürfen Haustrunk auch für den Wirtschaftsbedarf ihrer
Mitglieder erzeugen.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Buchführung im § 19 des
Weingesetzes und in den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen.
§ 2
Mit Genehmigung des Kriegsausschusses für Ersatzfutter oder der von ihm
bezeichneten Stellen kann der Besitzer Weintrester an andere Personen zur Her-
stellung von Haustrunk für den eigenen Wirtschaftsbedarf dieser Personen
abgeben.
§ 3
Wer bei der Weinkelterung Trester gewonnen hat, darf aus ihnen Brannt-
wein für den eigenen Wirtschaftsbedarf herstellen.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 213
Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1916.