Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1073 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
Nr. 216 
Iuhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Weintrester und 
Traubenkerne vom 3. August 1916. S. 1073. — Bekanntmachung öber die Verfütterung von 
Kartoffeln. S. 1075. — Bekanntmachung über die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage 
während der Herbstfeldbestellung. S. 1076. 
  
  
  
  
(Nr. 5469) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 
Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887). 
Vom 21. September 1916. 
Auf Grund der §§ 2, 3, 9 und 12 der Verordnung über Weintrester und 
Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) und des § 1 der 
Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 
§ 1 
Haustrunk aus Weintrestern (§ 11 des Weingesetzes vom 7. April 1909, 
Reichs- Gesetzbl. S. 393) darf ohne Erlaubnis nur von Personen hergestellt 
werden, die zur Weinkelterung Trauben gebaut oder erworben haben. Die Her- 
stellung darf nur für den eigenen Wirtschaftsbedarf dieser Personen erfolgen. 
Winzergenossenschaften dürfen Haustrunk auch für den Wirtschaftsbedarf ihrer 
Mitglieder erzeugen. 
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Buchführung im § 19 des 
Weingesetzes und in den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen. 
§ 2 
Mit Genehmigung des Kriegsausschusses für Ersatzfutter oder der von ihm 
bezeichneten Stellen kann der Besitzer Weintrester an andere Personen zur Her- 
stellung von Haustrunk für den eigenen Wirtschaftsbedarf dieser Personen 
abgeben. 
§ 3 
Wer bei der Weinkelterung Trester gewonnen hat, darf aus ihnen Brannt- 
wein für den eigenen Wirtschaftsbedarf herstellen. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 213 
Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1916.